Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 11 Seiten
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5.2 Bemerkungen betreffend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern
Bestimmung 8.4 / Übergabe und Montage
Swissmem bemängelt, dass an die unverzügliche Prüfobligenheit keine Rechtsfolge mehr geknüpft ist, was dazu führe, dass die Gewährleistungspflicht zur Rügefrist würde. Bisher habe der Kaufgegenstand als abgenommen gegolten, wenn nicht innert 30 Tagen geprüft wurde. Swissmem fordert, die bisherige Bestimmung beizubehalten.
Bestimmung 10.1 / Verzug
Swissmem fordert die Beibehaltung der bisherigen Regelung, da neu die Anbietenden sofort in Verzug kämen, wenn sie nicht an einem fest vereinbarten Termin lieferten. Dies sei der Rechtssicherheit abträglich.
Bestimmung 12. / Gewährleistung
Swiss Textiles beantragt in der Bestimmung 12.2, gemäss Art. 367 OR ff., den Begriff „Mangel“ durch „erheblichen Mangel“ zu ersetzen. Zudem beantragt Swiss Textiles, dass die Auftraggebenden nur in Absprache mit den Auftragnehmenden einen dem Minderwert entsprechenden Abzug machen können.
Swissmem bemängelt, dass diese Bestimmung (12.4) eine praxisfremde und daher inakzeptable „ewige“ Gewährleistung bewirke. Bei einer fairen Klausel würde die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile X Monate nach Ersatz enden.
5.3 Bemerkungen betreffend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge
Bestimmung 1. AG DL / Geltungsbereich
Der SBV ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der AGB DL nicht auf Baudienstleistungen ausgedehnt wird und die AGB DL daher für Bauaufträge nicht zur Anwendung gelangen sollen. Der SBV geht jedoch davon aus, dass die AGB DL für Baufirmen, die ebenso als Planer tätig sind, massgebend sind.
Bestimmung 2. AGB DL / Angebot
Die Regelung, dass die Mehrwertsteuer bei Angeboten neu separat ausgewiesen werden muss, beurteilt der SBV im Sinne der Transparenz als sinnvoll.
Bestimmung 4. AGB DL / Einsatz von Mitarbeitenden
Die Bestimmung, dass die Auftragnehmenden auf Verlangen der Auftraggebenden innert nützlicher Frist Mitarbeitende ersetzen, die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst die Vertragserfüllung beeinträchtigen, ist für die FER nicht akzeptabel.
Der sgv, das CP und die CVAM lehnen die Bestimmung, dass Mitarbeitende nur mit der schriftlichen Zustimmung der Auftraggebenden ausgetauscht werden können, als zu einschränkend ab. Auch der SBV stellt sich die Frage, ob der Kreis der möglichen Hilfspersonen durch die Bestimmung nicht übermässig eingeschränkt wird und steht dieser kritisch gegenüber. Der SBV fordert, dass die Bestimmung derart angepasst wird, dass auch nicht ausgebildete, aber grundsätzlich fähige Mitarbeiter eingesetzt und bei Bedarf ohne Zustimmung der Auftraggebenden ausgetauscht werden können.
Die usic macht darauf aufmerksam, dass ein Austausch von Mitarbeitenden aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Stellenwechsel, Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Todesfall), welche unter Umständen nicht im Einflussbereich der Auftraggebenden liegen, notwendig sein kann. Entsprechend biete eine kategorische Zustimmungspflicht einen zusätzlichen