Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 11 Seiten
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Mehraufwand. Ein solcher Aufwand sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein Austausch Mitarbeitende betreffe, die im Rahmen der Offerteingabe als Schlüsselpersonen ausgewiesen wurden. Jedoch solle auch in diesem Fall die Zustimmung der Auftraggebenden nur aus wichtigen Gründen verweigert werden dürfen.
Die usic beantragt daher die folgenden Änderungen:
„4.2 Die Auftragnehmerin tauscht die eingesetzten Mitarbeitenden Schlüsselpersonen nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin aus. Eine Verweigerung der Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.”
Bestimmung 5. AGB DL / Beizug Dritter
Der sgv und der SBV fordern eine Präzisierung des Zeitpunktes, zu welchem die schriftliche Zustimmung der Auftraggebenden betreffend Erbringung von Leistungen Dritter einzuholen ist.
Für den SBV stellt sich zudem die Frage, was für Situationen gilt, in denen der Beizug eines Dritten notwendig ist, die Dringlichkeit der Lage aber die vorherige Einholung der schriftlichen Zustimmung nicht „erlaubt“, da ansonsten ein Schaden entstehen würde. Aus Sicht des SBV bedarf es auch diesbezüglich einer Konkretisierung.
Swissmem betont, dass die vorgängige Zustimmung der Auftraggebenden zum Beizug von Subunternehmen und Zuliefernde der heutigen Wertschöpfungskette keine Rechnung trage. Im Minimum sollte daher eine zusätzliche Bedingung (z.B. die Auftraggebenden dürfen ihre Zustimmung ohne triftigen Grund nicht verweigern) in die Bestimmung aufgenommen werden.
Die usic ist der Meinung, dass die Auftraggebenden ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern dürfen.
Die usic schlägt daher vor, die Bestimmung entsprechend anzupassen:
„5.1 Die Auftragnehmerin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin beiziehen. Eine Verweigerung der Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die bei-gezogenen Dritten verantwortlich.“
Bestimmung 6. AGB DL / Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann
Die Tatsache, dass die Arbeitsschutz- und Gleichstellungsbestimmungen neu in einer separaten Bestimmung aufgeführt sind, dient aus Sicht des SBV der Klarheit.
Der SBV begrüsst, dass die Bestimmung neu um das Element des Verschuldens erweitert wurde und sich die Auftragnehmenden von einer Strafzahlung befreien kann, wenn sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Durch die Anpassung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es Ereignisse gebe, die von den Parteien nicht beeinflusst werden können.
Bestimmung 8. AGB DL / Verzug
Swissmem begrüsst die Änderung explizit.
Bestimmung 9. AGB DL / Haftung
Die Erweiterung der Haftungsbestimmung um das Verschuldenselement wird vom SBV begrüsst. Andererseits lehnt der SBV die ausnahmslose Erweiterung der Haftung für beigezogene Dritte strikte ab, da dadurch eine gesetzlich zulässige Wegbedingung der Haftung für Dritte faktisch ausgeschlossen wird.