Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 11 Seiten

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Der sgv lehnt die Bestimmung ab, dass Auftragnehmende auch für beigezogene Dritte wie Zuliefernde, Subunternehmende und Substituten haften. Eine ausnahmslose Haftung für Dritte gehe zu weit und schliesse die Wegbedingung der Haftung praktisch aus.

Bestimmung 13. AGB GB und 12. AGB DL / Geheimhaltung

Swissmen fordert, die Bestimmung zu streichen, dass im Zweifelsfall Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen müssen als solche bezeichnet werden, da dies sonst zur Folge habe, dass letztlich alle Informationen vertraulich zu behandeln seien. Ausserdem lehnt Swissmem den Exkulpationsbeweis klar ab. Der Nachweis einer Verletzung der Geheimhaltung müsse durch die Partei erbracht werden,

welche Ansprüche geltend mache. Der Grundsatz „negativa non sunt probanda“ gelte auch hier und sei wie die allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zwingend.

Die usic bemängelt den Verzicht auf die bisher geltende Regelung, wonach Auftragnehmende über das mit den Auftraggebenden abgeschlossene Vertragsverhältnis werben dürfen, vorausgesetzt, die Auftraggebenden willigen schriftlich dazu ein. Der Verzicht auf die Bestimmung komme faktisch einem Referenzverbot gleich und behindere die wirtschaftliche Tätigkeit der Auftragnehmenden.

usic beantragt:

Neue Formulierung Ziff. 12.2bis (neu):

Will der Anbieter mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, bedarf er der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

Neue Formulierung Ziff. 12.3 (neu):

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Auftragnehmerin, soweit die Veröffentlichung von Tatsachen und Informationen für spätere Referenzangaben in Offerten u.ä. notwendig ist.

Der sgv lehnt die Konventionalstrafe von 10% der gesamten Vergütung beziehungsweise bis zu 100 000 CHF bei Verletzung der Geheimhaltung ab. Er erachtet sie als drakonisch. Der sgv unterstützt hingegen die Exkulpationsmöglichkeit.

Swiss Textile fordert die Sicherheit, dass die Bestimmung 13.3. auch gegenüber Auftraggebenden durchsetzbar ist.

Die FER ist gegen die Einführung der Konventionalstrafe, welche sie als unnütz und unnötig streng beurteilt. Auch hier beurteilt sie die Umkehrung der Beweislast als nicht gerechtfertigt. Diese Bestimmung diskreditiere, ja entwürdige die Auftragnehmenden. Vertragsparteien sei es freigestellt eine entsprechende Konventionalstrafe in Verträgen festzuhalten.

Das CP und die CVAM sind gegen die Bestimmungen 13.3 AGB GB und 12.3 AGB DL. Auf dem Hintergrund der Umkehrung der Beweislast und der Tatsache, dass die Identität der Auftragnehmenden und Art, Umfang und Vertraulichkeitscharakter eines Vertrages nicht berücksichtigt würden, erachten sie die Bestimmungen als exzessiv, nicht proportional und inakzeptabel. Sie fordern die Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen 5. AGB BG und 6. AGB DL und können sich vorstellen, dass ein Alinea eingefügt wird, der es erlaubt, in entsprechenden Verträgen von Fall zu Fall die Geheimhaltung besser zu schützen. Dies ohne Umkehrung der Beweislast.

Bestimmung 14. AGB GB und 13. AGB DL / Datenschutz und Datensicherheit

Der SGB warnt davor, Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit dazu zu missbrauchen, um im Bereich der Kontrollen der Arbeits-, Lohn- und sonstiger Bestimmungen die Aufgaben und Koordination der Kontrollorgane beziehungsweise der paritätischen Vollzugsorgane zu behindern. Er fordert, die AGB entsprechend zu verfassen.