Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 11 Seiten

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5. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Bemerkungen betreffend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge

Bestimmung 2. AGB GB und AGB DL / Angebot

Swiss Textiles lehnt eine Offertanfrage ohne Fristangaben grundsätzlich ab. Ausserdem erachtet sie die genannte Frist von 3 Monaten als zu lange und fordert eine Kürzung auf 2 Monate.

Bestimmung 3. AGB GB und 5. AGB DL / Beizug Dritter

Der SGB weist in seiner Stellungnahme auf die Problematik der immer länger werdenden Subunternehmerketten bei öffentlichen Vergaben hin und in diesem Zusammenhang auf die Einführung der Subunternehmerhaftung durch den Bund (Art. 5 des Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20). Im öffentlichen Beschaffungswesen seien nun entsprechende Massnahmen nachzuvollziehen sowie zu verbessern. Deshalb fordert der SGB, die Subunternehmerkette im öffentlichen Beschaffungswesen einzuschränken und beim Einsatz eines Generalunternehmens nur eine Subunternehmerstufe zuzulassen. Er fordert eine entsprechende Anpassung der AGB. Zudem sollen die AGB GB festlegen, dass der Beizug von Subunternehmenden wie bei den AGB DL eine schriftliche Zustimmung der Auftraggebenden erfordert. Weiter sollen Auftraggebende das Recht haben, Subunternehmende als ungeeignet abzulehnen.

Eine Liste der Subunternehmenden soll der zuständigen paritätischen Kommission zur Stellungnahme vorgelegt werden. Anbietende sollen von der paritätischen Kommission eine aussagekräftige Bescheinigung einfordern, die präzise Auskünfte darüber erteilt, ob ein Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht und ob er kontrolliert wurde.

Swiss Textiles begrüsst, dass die AGB den Beizug Dritter für die Vertragserfüllung explizit festhalten und regeln. Swiss Textiles befürwortet zudem, dass die Auftragnehmenden für die vertragsgemässe Leistungserbringung auch beim Beizug von Dritten (Zuliefernde, Subunternehmende) verantwortlich bleiben und die Pflichten wie Arbeitsschutzbedingungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann und anderes überbinden.

Bestimmung 4. AGB GB und 6. AGB DL / Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedin-

gungen und Lohngleichheit

Der SGB fordert, dass das Leistungsortsprinzip im Beschaffungsrecht des Bundes konsequent Anwendung und Eingang in die dazugehörenden AGB finden muss. Er verlangt bei Vergaben eine vorgängige Risikoanalyse durch ein geeignetes Organ bezüglich der Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. Ausserdem fordert er die Schaffung eines Branchenregisters mit Anbietenden, von denen Verletzungen registriert worden sind an GAV, Normalarbeitsvertrag (NAV), orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen, Arbeitsgesetzbestimmungen (ArG, 822.11), am Schwarzarbeitsgesetz (BGSA, SR 822.41) oder am Entsendegesetz.

Swissmem verlangt eine Klarstellung, ob bei Verletzungen einer Pflicht aus Bestimmung 3. AGB GB oder Bestimmung 5.2. AGB DL durch Subunternehmende die Auftragnehmenden die Konventionalstrafe leisten müssen. Ein derartiges Einstehen für Dritte erachtet Swissmem als unangebracht und eine Strafe von pauschal 10% und max. 100 000 CHF als unverhältnismässig hoch.