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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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(4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 beschriebenen

Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus.

(5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere

Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.

ARTIKEL 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS, wenn die erstgenannte

(unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

AMP/CH/EU/de 12