Vorlage
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
ARTIKEL 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauscht die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN eines MITGLIEDSTAATS auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.
(2) Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;
AMP/CH/EU/de 13