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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der
in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der
Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
ARTIKEL 3
Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs
(1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden.
(2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
(3) Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen
auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 11