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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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ARTIKEL 2
Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN
(1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts-
vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DER SCHWEIZ und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der MITGLIEDSTAATEN die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen.
(2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:
a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, Geburtsdatum und -ort
(bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die INHABER DES KONTOS ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUER-
IDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift,
Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON;
b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN
FINANZINSTITUTS;
AMP/CH/EU/de 9