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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem

MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE

FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz

befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.

2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE

PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS EINES

RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine

MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein passiver NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine

MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils

geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob

der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE

FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in

vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A

Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

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