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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur
Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.
c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des
KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
ABSCHNITT VII:
BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN
Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder
unglaubwürdig sind.
AMP/CH/EU/de 47