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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVER-SICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHE-RUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGENVERSICHE-RUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGS-VERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDE-PFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZ-KONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der
Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZ-INSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine
MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.
Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZ-INSTITUT zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFS-FÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem
GRUPPENRENTENVER-SICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTEN-
VERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der
GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,
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