Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 12 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements und des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU
- die Aufhebung der Selbstbeschränkung bezüglich schweizerischer Ersuchen an das Ausland um Bankinformationen (Art. 22 Abs. 6 StAhiG), zumindest im Verkehr mit Staaten, von denen die Schweiz ohne vorgängiges Ersuchen Informationen erhalten hat (Art. 22 Abs. 7 E-StAhiG),
- die Zustimmung des Parlamentes zur von den Kantonen geforderten Verwendung von automatisch erhaltenen Informationen durch schweizerische Steuerbehörden (Art. 20 E-AIAG) und
- die Verwendung der AHV-Nummer als Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen mit der Begründung, dass jegliche hausgemachte bürokratische Belastung zu unterlassen sei.
Alle Kantone, die eine Stellungnahme eingereicht haben, unterstützen diese Forderungen der FDK. Die Kantone BE, BS, GE gehen in Bezug auf die Aufhebung der Selbstbeschränkung noch einen Schritt weiter, indem sie auch die Aufhebung von Artikel 21 Absatz. 2 StAhiG fordern, der die Verwendung von Informationen, die an ausländische ersuchende Behörden übermittelt werden, einschränkt. In Bezug auf die Verwendung der AHV-Nummer als Steueridentifikationsnummer wird zudem von den Kantonen TI, VD und ZH gefordert, dass der Bund im Fall der Schaffung einer neuen Steueridentifikationsnummer für sämtliche Kosten aufkommt. Die Kantone FR und TI fordern für Artikel 9 des AIA-Abkommens mit der EU, der die Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen betrifft, die Anpassung an die revidierte Mutter-Tochter-Richtlinie der EU. Der Kanton TI macht hiervon seine Zustimmung zur Vorlage abhängig. Der Kanton ZG fordert zudem die zentrale Aufbereitung der AIA-Daten zwecks automatisierter Weiterverarbeitung in den Kantonen.
Die FDK hebt positiv hervor, dass die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen unverändert aus dem Zinsbesteuerungsabkommen übernommen wurde, dass sowohl beim automatischen Informationsaustausch wie auch beim Informationsaustausch auf Ersuchen nicht von den Standards der OECD abgewichen wurde und dass Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens nicht greift, wenn nicht die erhaltenen Informationen, sondern nur angepasste Berechnungsgrundlagen, in welche die erhaltenen Informationen eingeflossen sind, weitergereicht werden.
Der Kanton TI fordert generell im Zusammenhang mit der Einführung des AIA, dass meldepflichtigen Personen im Falle fehlender rechtsstaatlicher Garantien in ihrem Wohnsitzstaat eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Datenübermittlung eingeräumt wird und dass meldepflichtige Personen entweder über eine angemessene Regularisierungsmöglichkeit verfügen oder ihre Zustimmung zur Datenübermittlung geben müssen. Zudem sei in der Schweiz die Möglichkeit einer Steueramnestie zu prüfen. In Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen (Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU) fordert der Kanton TI eine Einschränkung auf Steuern, die unter das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit einem EU-Mitgliedstaat fallen.
Die KdK verzichtet auf eine materielle Stellungnahme, da dem Anliegen der Kantone auf Einbezug in die Verhandlungen keine Rechnung getragen worden sei. Die FDK kritisiert den fehlenden Einbezug der Kantone in die Verhandlungen ebenfalls.
5.2. Trust
Für den SAV ist im Zusammenhang mit diskretionären Vermögensstrukturen unklar, welche der beteiligten Personen zu melden ist. Er schlägt vor, die Klagbarkeit eines Anspruches als Abgrenzungskriterium für zu meldende Personen beizuziehen. Zudem ist es für den SAV