Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 12 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements und des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU

wichtig, dass im Rahmen des Umsetzungsgesetzes oder gegebenenfalls einer Verordnung festgehalten wird, dass ein Settlor, der Trustee, der Protektor, die Begünstigten oder Klassen von Begünstigten lediglich dann zu melden sind, wenn sie tatsächlich eine beherrschende Stellung haben. Eine solche sei stets dann gegeben, wenn der Begünstigte einen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Vermögen des Trusts hat.

5.3. Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zin-

sen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen

Während economiesuisse und swissholdings es begrüssen, dass es gelungen ist, Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens unverändert als Artikel 9 ins AIA-Abkommen mit der EU zu übernehmen, bedauert es EXPERTsuisse ebenso wie die Kantone FR und TI, dass die Erweiterung des Anwendungsbereiches der entsprechenden Bestimmungen in der EU, namentlich die Absenkung des Beteiligungsschwellenwertes für die Befreiung von Quellensteuern auf Dividenden, nicht übernommen wurde.

5.4. Aufhebung Zinsbesteuerungsgesetz und Bundesgesetz über die internationale

Quellenbesteuerung

SGV und VSV halten die Vorschläge in der Vernehmlassungsvorlage betreffend Weitergeltung von Schweige- und Geheimhaltungspflichten für ungenügend. Die VSV fordert eine Formulierung im Bundesgesetz über die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung, die sicherstellt, dass die ESTV die im Rahmen des Zinsbesteuerungsabkommens und der Quellensteuerabkommen erhobenen Informationen weder für die Zwecke des AIA noch für die erweiterte Steueramtshilfe nach dem Steueramtshilfegesetz verwenden darf.

5.5. Informationsaustausch auf Ersuchen

CP und VPBS bedauern, dass das AIA-Abkommen mit der EU mit Artikel 5 eine Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen enthält, da es bereits mit den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen eine ausreichende Grundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen gebe. Swissholdings findet es mit Verweis auf das Betrugsbekämpfungsabkommen erstaunlich, dass Anfragen auch indirekte Steuern betreffen können. Das Betrugsbekämpfungsabkommen gehe beispielsweise mit der Möglichkeit der Anwesenheit von Beamten des ersuchenden Staates bei Ermittlungshandlungen im ersuchten Staat weiter als das AIA-Abkommen und es sei daher erstaunlich, dass das AIA-Abkommen mit der EU auch den Informationsaustausch auf Anfrage bei indirekten Steuern vorsehe.

5.6. Umfang der auszutauschenden Informationen

Alliancefinance vertritt die Ansicht, dass es genügt, wenn die Vertragsstaaten im Rahmen des AIA über die Existenz von Konten und Depots ihrer Steuerpflichtigen bei Banken im Ausland informiert werden. Dies erfordere lediglich die Übermittlung der Identifikationsinformationen und der Kontoinformationen, nicht dagegen der Finanzinformationen.

5.7. Unterstellung unabhängige Vermögensverwalter

Alliancefinance und die SVP fordern, dass die unabhängigen Vermögensverwalter dem AIA nicht unterstellt werden.