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Vernehmlassung 2015/58: Konzeptbericht Mobility Pricing · 68 Seiten
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N511-1025
Ausnahmen von der Gebührenfreiheit für Objektgebühren
Die Gebührenfreiheit gilt nicht absolut. Die BV sieht vor, dass die Bundesversammlung Ausnahmen von der gebührenfreien Benutzung der öffentlichen Strassen gemäss Artikel 82 Absatz 3 zweiter Satz BV bewilligen kann. Eine Gebührenfinanzierung mehrerer Strassenabschnitte wäre mit dem Grundsatz der Gebührenfreiheit, wie er in Art. 82 Abs. 3 erster Satz BV festgeschrieben wurde, hingegen nicht vereinbar. Der Verfassungsgeber überlässt es der Bundesversammlung und in bestimmten Fällen dem Gesetzgeber zu beurteilen, ob sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen lässt.55
Anpassung der Bundesverfassung bei flächiger Gebührenerhebung
In den hier vorgeschlagenen Modellvarianten werden flächige Gebühren, welche die Benutzung der Strassen in einem bestimmten Perimeter (z.B. in einer Agglomeration) oder auf einem bestimmten Netz (z.B. auf dem Nationalstrassennetz) erlauben, angedacht.
Generelle Ausnahmen für derartige flächige Gebühren bedingen die Anpassung der BV und zwar unabhängig davon, ob sie für alle Verkehrs- bzw. Strassennetze oder nur für bestimmte Netze (z.B. für die Nationalstrassen) gelten sollen.56
Ohne Anpassung der BV können einzig befristete Versuche durchgeführt werden, wie dies in der Antwort auf die Interpellation 08.3134 Joder Rudolf «Einführung von Road-Pricing durch die Hintertüre» festgehalten wird.
Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Bei einer allfälligen Einführung von Mobility Pricing müssten Vorgaben aus internationalem Recht oder internationalen Abkommen berücksichtigt werden.
Im Fokus stehen hier insbesondere die Vorgaben des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse ("Landverkehrsabkommen"; SR 0.740.72). Eine wichtige Vorgabe ist unter anderem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 32 des Landverkehrsabkommens. Damit verpflichtet sich die Schweiz, im Anwendungsbereich des Landverkehrsabkommens keine Massnahmen zu treffen, die formell oder materiell Akteure aus den EU-Staaten gegenüber Schweizer Akteuren benachteiligen. Weiter sind in Artikel 40 des Landverkehrsabkommens Vorgaben für die Gebührenerhebung beim Schwerverkehr enthalten.
9.2. Rechtliche Aspekte Schiene
Die Kompetenz zur Tariffestlegung liegt bei den Transportunternehmen. Gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) ist die Rollenteilung so geregelt, dass den Transportunternehmen eine erhebliche Autonomie bei der Ausgestaltung der Tarife (Sortiment, Preisdifferenzierungen, Preisniveau) zukommt und sich das Bundesamt für Verkehr (BAV) in seiner Aufsichtsfunktion auf die Tarifintegration und Tarifgleichheit fokussiert. Seit dem 1. Juli 2013 sind die Leitplanken für die Tarifierung konkretisiert und sehen vor, dass sich die Tarife nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und den Kosten des Angebots zu richten haben und der Erzielung angemessener Erträge dienen sollen. Auch können die Unternehmen die Tarife so gestalten, dass Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.
Im direkten Verkehr57 liegt die Tarifautonomie bei den Transportunternehmen. Die Tarifbildungsparameter (z.B. Rabatte, Aufpreis für 1. Klasse), die Tarifbestimmungen (z.B. Altersgrenzen, Gültigkeit)
rungen zu Tunnel- und Strassenbenutzungsgebühren, Auftrag der KVF-N vom 24. März 2014" vom 23. Juni 2014.
55 Eine solche Ausnahmeregelung besteht am Grossen Sankt Bernhard zwischen der Schweiz und Italien.
56 ARE: Einführung eines Road Pricing Bericht des Bundesrates zur möglichen Einführung von Road Pricing in der Schweiz in Erfüllung des Postulates 04.3619 KVF Nationalrat vom 16.11.2004.
57 Direkter Verkehr bedeutet, dass ein einziger Transportvertrag für die ganze Reise genügt. Vgl. dazu auch den Bericht des Bundesrates zu den Grundlagen der Preisdifferenzierung im öffentlichen Verkehr in Erfüllung des