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Vernehmlassung 2015/58: Konzeptbericht Mobility Pricing · 68 Seiten
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N511-1025
und das Sortiment (z.B. Einzelfahrausweise, Abonnemente) werden gemeinsam festgelegt und weiterentwickelt. Der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) legt die Tarife periodisch fest. In den rund 20 Tarifverbünden der Schweiz gilt für Fahrausweise das Prinzip von «Raum und Zeit». Im Unterschied zum direkten Verkehr können die Transportunternehmen in den Verbünden die Tarife nicht alleine festlegen. Preisniveau und Sortiment werden gestützt auf den Tarifverbund-Vertrag, welcher vom BAV genehmigt werden muss, in der Regel gemeinsam von den Transportunternehmen und den Kantonen festgelegt. Der Bund hat in den Verbundgremien zurzeit eine beratende, jedoch keine mitbestimmende Funktion.
Die Eckwerte für die Rolle des Bundes und dessen Einflussmöglichkeiten bei der Tarifgestaltung sind im Personenbeförderungsgesetz (in Kraft seit 1.1. 2010), im Eisenbahngesetz und in verschiedenen Verordnungen verankert.
Die Grundsätze für die Festlegung des Trassenpreises finden sich in der Netzzugangsverordnung (NZV, SR 742.122) und können durch den Bundesrat angepasst werden. Heute umfasst die entsprechende Regelung den differenzierten Basispreis (Grenzkosten) und einen eventuellen Beitrag an die Deckung der Fixkosten (Deckungsbeitrag).
9.3. Datenschutz
Bei der Bearbeitung von (Personen-)Daten bestehen teilweise entgegengesetzte Interessen. Datenschutzregelungen haben deshalb u.a. zum Ziel, diese auszugleichen. Mit dem Datenschutz sind daher folgende Grundsätze verbunden:
Rechtmässigkeit
Verhältnismässigkeit
Zweckbindung
Richtigkeit und Integrität
Transparenz gegenüber den betroffenen Personen
Informationssicherheit
Die Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes ist eine zentrale Aufgabe eines Mobility Pricing-Systems. Im Rahmen von Mobility Pricing müssen verschiedene Daten erhoben werden, u.a. wer wann wo gewesen ist. Diese Notwendigkeit sowie allenfalls auch die Notwendigkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen der Nutzer stellen hohe Anforderungen an den Datenschutz, wozu eine entsprechende rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe geschaffen werden muss. Der Datenschutz muss deshalb als wichtiger Bestandteil bereits in der Planungsphase miteinfliessen. Ein funktionierendes Mobility Pricing-System muss datenschutzrechtlich «wasserdicht» ausgestaltet sein. In Zeiten, in denen insbesondere im Rahmen der Mobiltelefonie Lokalisierungsdaten zu gezielter kommerzieller Information und Werbung verwendet werden, ist es nicht schwierig, sich den enormen Wert einer zentralisierten Datenbank mit Angaben über das Bewegungsverhalten von Nutzern auszumalen. Mit diesem kommerziellen Wert ist auch ein entsprechendes Risiko für die missbräuchliche Verwendung der erhobenen Daten vorhanden.
Datenschutz meint in diesem Zusammenhang aber nicht nur Schutz vor Missbrauch der Daten zum Nachteil des Nutzers, sondern auch Schutz von Privatsphäre, Persönlichkeit und die Kontrolle über die eigenen Daten.
Der Datenschutz bei Mobility Pricing sollte deshalb so ausgestaltet sein, dass detaillierte (Mobilitäts-) Daten entsprechend den hohen Schutzbedürfnissen geschützt werden oder vollständig und dauerhaft aus dem System gelöscht werden. Mittels entsprechender Technologie und auch betrieblichen Vorkehrungen, wie der Trennung von Datenerhebung, Datenspeicherung und Abrechnung, müssen die erhobenen Daten und somit die Persönlichkeitsrechte der Nutzer geschützt werden.
Postulates 10.3713 Bieri vom 6. März 2013 http://www.bav.admin.ch/dokumentation/ publikatinen/00568/00570/04260/04262/index.html?lang=de oder das Manual Direkter Verkehr des Verbandes öffentlicher Verkehr http://www.voev.ch/de/Service/Publikationen/VoeV-Schriften/Archiv/06-Manual-Direkter-Verkehr.