Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 13 Seiten

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wort verzichten. Eine konsolidierte Stellungnahme einer Dachorganisation dürfe im Vernehmlassungsprozess nicht rein quantitativ als nur eine Stellungnahme gewichtet werden. Statt einer rein quantitativen Auswertung müsse daher die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vernehmlassungsteilnehmer in der Auswertung zwingend berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, stelle der Ergebnisbericht ein verzerrtes Bild dar. In die gleiche Richtung äussert sich auch scienceindustries. economiesuisse, SAV und scienceindustries beantragen folgende Änderung von Art. 20 Abs. 1 E-VlV:

«Der Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen. Die Stellungnahmen sind auf Grund der volkswirtschaftlichen Bedeutung der von der Stellungnahme vertretenen Vernehmlassungsteilnehmer zu gewichten.»

Art. 21

Gemäss KdK legen die Kantone Wert darauf, dass nicht nur die Medien, sondern auch die Vernehmlassungsteilnehmer ohne Verzug über die Veröffentlichung des Ergebnisberichts informiert werden. Die KdK beantragt, Artikel 21 Absatz 4 wie folgt zu ergänzen:

«4 Die federführende Behörde informiert die Vernehmlassungsteilnehmer unmittelbar über die Veröffentlichung des Ergebnisberichtes.»

3.4 Stellungnahmen zum vorgeschlagenen neuen Art. 15a RVOV

Allgemeine Bemerkungen

Die KdK führt aus, die Aufnahme eines neuen Artikels 15a mit dem Titel «Zusammenarbeit mit den Kantonen» in die RVOV werde von den Kantonen sehr positiv aufgenommen. Er konkretisiere zwei der wichtigsten von der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund – Kantone in ihrem Bericht vom 13. Februar 2012 befürworteten Massnahmen: Einbezug der Kantone in die Vorbereitungsarbeiten und in die Vollzugsplanung, wenn der Erlassentwurf von einer Verwaltungseinheit des Bundesrates stammt. Hinsichtlich des frühen Einbezugs der Kantone in das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene hält die KdK fest, die Mitwirkung von Kantonsvertretern an den Arbeiten am Vorentwurf stelle keinesfalls einen Ersatz für ein Vernehmlassungsverfahren dar. Weiter weist die KdK darauf hin, dass für eine Übereinstimmung mit den von den Parlamentsdiensten für die Bundesversammlung erarbeiteten Vorlagen darauf geachtet werden sollte, dass das Gegenstück zu diesem Artikel wie im Bericht vom 13. Februar 2012 gefordert demnächst verabschiedet und in einen Artikel 18a ParlVV (Parlamentsverwaltungsverordnung) aufgenommen wird.

Die SVP lehnt es klar ab, dass die Kantone über die KdK angegangen werden sollen (S. 12 Erläuterungen) und fordert, dass die Kantone bewusst auch separat, und nicht nur durch die KdK, angefragt werden. In diesem Sinne würde es die SVP auch klar ablehnen, wenn in Art. 15a RVOV die KdK oder die zuständige Direktorenkonferenz als einzubeziehende Instanz in der Verordnung festgeschrieben würden, wie dies die KdK in ihrer Stellungnahme fordere. Die KdK und die Direktorenkonferenzen hätten keine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage und würden bereits heute oft die spezifischen Interessen der Kantone und die Vielfalt der Stellungnahmen aushebeln. Die SVP fordert eine Rückkehr zur verstärkten Einbindung der einzelnen Kantone.

Bemerkungen zur vorgeschlagenen Bestimmung

Die KdK weist darauf hin, es könne sich bei den «zuständigen interkantonalen Behörden» sowohl um die KdK als auch um eine Direktorenkonferenz handeln. Die Kantone forderten, diese Klarstellung ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Die KdK schlägt vor, die Einleitung von Artikel 15a RVOV wie folgt zu ändern:

«1 Betrifft ein Vorhaben des Bundes wesentliche Interessen der Kantone, namentlich wenn die Kantone mit neuen Vollzugsaufgaben betraut werden sollen, so bezieht das zuständige