Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 13 Seiten

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 Die Konsultation der Bundeskanzlei (Art. 4a E-VlV)

Einige Stellungnehmende (KdK, scienceindustries, Centre Patronal) wünschen bei Art. 4a Präzisierungen und Ergänzungen, die in die Richtung einer umfassenderen Konsultation der Bundeskanzlei gehen.

Die Fristen von Vernehmlassungen bzw. die Begründungspflicht bei Fristverkür-

zungen (Art. 6 E-VlV)

Verschiedentlich wird auf die Wichtigkeit von angemessenen Fristen und den Ausnahmecharakter von Fristverkürzungen hingewiesen.

 Die Amtssprachen, in denen die Vernehmlassungsunterlagen zu erstellen sind (Art. 7 Abs. 2 und 3 E-VlV)

Einige Stellungnahmen (SVP, KdK und BE) zielen auf die Streichung des Wortes "namentlich" in Art. 7 Abs. 3 ab. Vereinzelt wird verlangt, dass die Unterlagen gemäss Art. 7 Abs. 2 immer dreisprachig vorliegen müssen, d.h. es wird die Streichung (SVP) bzw. Anpassung (Centre Patronal) dieser Bestimmung beantragt. Das Centre Patronal möchte zudem Art. 7 Abs. 3 gestrichen haben.

 Der Inhalt des erläuternden Berichts (Art. 8 E-VlV)

Hier wird verschiedentlich eine Anpassung der Bestimmung verlangt. Diese betreffen die Ergänzung von Art. 8 Abs. 3 Bst. a mit den Berggebieten und Städten (SAB, AG Berggebiet), die Ergänzung in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen (scienceindustries, KMU-Forum) und die Forderung, dass bei Gesetzesrevisionen auch die Eckpunkte von allfälligen Verordnungsänderungen bekanntgegeben werden müssen (bauenschweiz, VSEI).

 Das Orientierungsschreiben an die Adressaten bzw. die Frage der Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen (Art. 9 E-VlV)

Einige Stellungnehmende möchten weiterhin einen Satz der vollständigen Vernehmlassungsunterlagen in drei Landessprachen physisch zugestellt erhalten (SP, SGB), während der Kanton BE explizit wünscht, dass ihm das Orientierungsschreiben nur in elektronischer Form (mit Link auf die Vorlage mit den konkreten Unterlagen) zugestellt wird. Die KdK verlangt, dass im im Orientierungsschreiben immer auf allfällige Fragen hingewiesen wird. Schliesslich schlagen die SAB und die AG Berggebiet vor, Art. 9 Abs. 2 mit den Gemeinden, Berggebieten und Städten zu ergänzen.

 Der Ergebnisbericht (Art. 20 E-VlV)

Die Dachverbände economiesuisse und SAV sowie weitere interessierte Kreise (strasseschweiz, scienceindustries) halten fest, eine konsolidierte Stellungnahme einer Dachorganisation dürfe im Vernehmlassungsprozess nicht rein quantitativ als nur eine Stellungnahme gewichtet werden. Statt einer rein quantitativen Auswertung müsse daher die volkswirtschaftliche Bedeutung der Vernehmlassungsteilnehmer in der Auswertung zwingend berücksichtigt werden.

 Die Zusammenarbeit mit den Kantonen (neu vorgeschlagener Art. 15a RVOV)

Die eingegangenen Stellungnahmen zu dieser neu vorgeschlagenen Bestimmung betreffen insbesondere die Frage, wer nebst den Kantonen ebenfalls noch einzubeziehen ist und wie der Einbezug der kantonalen bzw. interkantonalen Stellen vonstatten gehen soll.

3.2 Allgemeine Bemerkungen

Gemäss KdK begrüssen die Kantone den Entwurf. Er enthalte im Wesentlichen die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund-Kantone im Zusammenhang mit der Vernehmlassungsgesetzgebung geforderten Massnahmen. Die Kantone schätzten es besonders, dass die