Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 13 Seiten

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tegration Handicap vermisst allerdings entsprechende explizite Vorgaben für jene Behörden, welche für die Durchführung von Vernehmlassungen verantwortlich sind (federführende Behörden). Integration Handicap beantragt, es seien die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes hinsichtlich des gleichberechtigten Zugangs von Menschen mit Behinderung zu staatlichen Dienstleistungen und somit auch zu den öffentlich zugänglichen Vernehmlassungsunterlagen explizit in der Vernehmlassungsverordnung zu regeln. Integration Handicap regt zudem in Bezug auf die Erstellung der Adressatenliste (Art. 10 E-VlV) an, dass bei sämtlichen Themen, welche direkt oder indirekt die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen könnten, jedenfalls Integration Handicap konsequent als Vernehmlassungsteilnehmer über anstehende Vernehmlassungen und Anhörungen informiert wird.

Nach Meinung von strasseschweiz, bauenschweiz und VSEI müssen bei Gesetzesrevisionen auch die Eckpunkte von allfälligen Verordnungsänderungen bekanntgegeben werden.

Werden nach der Vernehmlassung Anpassungen an den konsultierten Rechtstexten vorgenommen, sollten diese aus Sicht von scienceindustries transparent offengelegt und den Vernehmlassungsteilnehmern mitgeteilt werden. scienceindustries würde es zudem begrüssen, wenn zusätzlich zur Liste der laufenden Vernehmlassungen auch eine Liste jener Anpassungen von Rechtstexten publiziert würde, bei denen auf eine Vernehmlassung verzichtet wird, und zwar mit Begründung des Verzichts auf eine Vernehmlassung.

3.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs zur Änderung der Vernehmlassungsverordnung

Art. 2

Der HEV begrüsst die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Vernehmlassungen und Anhörungen. Diese Unterscheidung sei in der Vergangenheit nicht immer nachvollziehbar gewesen und der Verzicht darauf stelle eine Vereinfachung des Vernehmlassungsprozesses dar. Auch nach Ansicht von bauenschweiz und VSEI kann auf die Unterscheidung verzichtet werden.

Art. 4a Konsultation der Bundeskanzlei

Die KdK begrüsst die mit dieser neuen Bestimmung verbundene Klarstellung zur konsultativen Rolle der Bundeskanzlei in diesem Verfahrensstadium. Sie entspreche zu einem Grossteil den Erwartungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats sowie der Kantone. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens bei gleichzeitiger Wahrung eines gewissen Spielraums für die federführenden Behörden müsse die Bundeskanzlei jedoch systematischer konsultiert werden (Absatz 2). Sie müsse sich auch zur Frage äussern können, ob die federführende Behörde zu Recht auf die Eröffnung einer Vernehmlassung verzichtet, wenn sie der Meinung ist, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und e VlG nicht erfüllt sind. Artikel 4a Absatz 2 sei daher wie folgt zu ergänzen:

«2 Sie [die federführende Behörde] konsultiert die Bundeskanzlei auch dann, wenn sie

a. bei der Vorbereitung von Verordnungen keine Vernehmlassung durchführen will, weil die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e VlG nicht vorliegen,

b. nach Artikel 3a VlG auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichten will,

c. das Vernehmlassungsverfahren nicht vom Bundesrat eröffnen lassen will.»

Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss aus Sicht von scienceindustries von der federführenden Behörde umfassend begründet werden. Dabei reiche es nicht aus, dass lediglich darauf hingewiesen wird, dass keine neuen Erkenntnisse erwartet würden. Die im Art. 21a vorgesehene Begründung des Verzichts erachtet scienceindustries als zu spät. scienceindustries beantragt, Art. 4a Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: