Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 13 Seiten
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Das Centre Patronal verlangt, dass die Unterlagen immer dreisprachig vorliegen müssen und dementsprechend die Anpassung von Art. 7 Abs. 2 ("Il doit être rédigé dans les trois langues officielles.") und die Streichung von Art. 7 Abs. 3.
Art. 8
Die SAB und die AG Berggebiet schlagen vor, Art. 8 Abs. 3 Bst. a mit den Berggebieten und Städten zu ergänzen.
Die KdK hält fest, die Kantone würden die Einfügung dieses Absatzes, gemäss dem der erläuternde Bericht gegebenenfalls spezifische Fragen zur Umsetzung der Vernehmlassungsvorlage enthält, begrüssen. Dank der so gesammelten Informationen sei der Bund besser über die Besonderheiten und Bedürfnisse der Kantone unterrichtet und könne diese im Rahmen des Möglichen berücksichtigen. Der Bund werde jedoch darauf achten müssen, jeweils nach der Verabschiedung der geplanten Koordinationsprozesse den Wortlaut dieser Bestimmung (insbesondere Buchstabe b) anzupassen. Statt von einer «koordinierten Umsetzungsplanung» dürfte laut KdK eher von einer «koordinierten Umsetzung» die Rede sein. Gemäss BE ist zu klären, ob es sinnvoll sei, den Vernehmlassungsadressaten im erläuternden Bericht «Fragen» zur Umsetzung zu stellen. Nach Meinung von BE sollte der erläuternde Bericht «Hinweise» oder «Bemerkungen» zur Umsetzung enthalten; alternativ könnte den Vernehmlassungsunterlagen ein Katalog von Fragen beigelegt werden, die nach Abschluss des Vemehmlassungsverfahrens ausgewertet und anschliessend im erläuternden Bericht dargestellt werden.
Bei den Erläuterungen zu diesem Artikel schlagen die Kantone laut KdK vor, die Wirkung des zweiten Absatzes zu erhöhen, damit er mehr als ein frommer Wunsch sei. Ausserdem seien die erläuternden Berichte in Zukunft um die oben genannten Fragen zu erweitern, wenn die Vorlagen dies erfordern würden. Zu diesem Zweck beantragten die Kantone, im zweiten Absatz den Konjunktiv durch den zwingenderen Indikativ zu ersetzen.
scienceindustries führt aus, Anpassungen von bestehenden bzw. der Erlass neuer Regelungen wirkten sich nicht nur auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden aus, sondern im Besonderen auch auf die Wirtschaft. Die von scienceindustries vorgeschlagene Abschätzung der Auswirkungen auf die Wirtschaft sei daher von grosser Bedeutung. scienceindustries beantragt, Art. 8 Abs. 3 wie folgt zu ergänzen (neuer Bst. d):
«d. zu den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Kreise der Wirtschaft.»
In die gleiche Richtung zielt die Stellungnahme des KMU-Forums. Dieses beantragt, Art. 8 mit einem zusätzlichen Absatz zu den wirtschaftlichen Auswirkungen zu ergänzen.
Nach Meinung von bauenschweiz und VSEI müssen bei Gesetzesrevisionen auch die Eckpunkte von allfälligen Verordnungsänderungen bekanntgegeben werden. Es wird folgende Ergänzung von Art. 8 (neuer Abs. 4) beantragt:
«Er [der erläuternde Bericht] enthält bei Gesetzesentwürfen mit erheblichen Auswirkungen Ausführungen zu den darauf gestützten Verordnungsentwürfen.»
Art. 9
Die SP und der SGB plädieren dafür, dass jenen Adressaten, welche sich regelmässig an Vernehmlassungen beteiligen,6 weiterhin je ein Satz der vollständigen Unterlagen in drei Landessprachen zugestellt wird und dies in der Verordnung entsprechend geregelt wird.
Für den Kanton BE als Vernehmlassungsadressaten ist es wichtig, dass ihm das Orientierungsschreiben erstens unmittelbar nach dem Beschluss über die Eröffnung und zweitens nur in elektronischer Form (inkl. spezifischem Link auf die Vernehmlassungsvorlage mit den
6 Die SP fügt als Beispiel die politischen Parteien an, der SGB die Sozialpartner.