Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 13 Seiten
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Departement die zuständigen kantonalen oder interkantonalen Behörden sowie die Konferenz der Kantonsregierungen oder die zuständige Direktorenkonferenz wie folgt ein:»
Zu Art. 15a Bst. b RVOV weist die KdK darauf hin, in diesem Stadium des Verfahrens sei eine frühzeitige Mitwirkung der entscheidend. Deshalb sei es wichtig, diesen Umstand im Verordnungstext ausdrücklich wie folgt zu erwähnen:
«b. Es lädt sie frühzeitig ein, eine Delegation zu bestimmen, die am Vorhaben mitwirkt.»
Aus Sicht der KdK kann bei Art. 15a Bst. c RVOV der Satzteil «Wird zum Vorhaben eine Vernehmlassung durchgeführt» gestrichen werden. Wenn ein Vorhaben des Bundes die Bedingungen von Artikel 15a RVOV erfülle, sei es immer Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Die KdK schlägt folgende Formulierung vor:
«c. Wird zum Vorhaben eine Vernehmlassung durchgeführt, so konsultiert es Es konsultiert sie spätestens bei der Eröffnung der Vernehmlassung zur Frage, ob eine koordinierte Umsetzungsplanung koordinierte Umsetzung des Vorhabens durch den Bund und die Kantone durchgeführt werden soll.»
Die Kantone schlagen gemäss KdK vor, in Artikel 15a RVOV einen zweiten Absatz mit einer Definition des Begriffs «wesentliche Interessen der Kantone» einzufügen. Der Ingress des Artikels würde folglich zu Absatz 1. Der neue Absatz 2 könnte aus Sicht der KdK wie folgt lauten:
«2 Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 liegen insbesondere dann vor, wenn:
a. das Vorhaben ganz oder teilweise durch die Kantone umgesetzt werden soll.
b. die Umsetzung erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen der Kantone beansprucht.
c. die Kantone ihre Vollzugsinstanzen neu organisieren müssen.
d. die Kantone wesentliche Änderungen ihrer Rechtsordnung vornehmen müssen.»
Aus Sicht des Kantons BE stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Artikel 15a RVOV zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e VIG. Falls Artikel 15a RVOV inhaltlich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e VIG entspreche, sollte der Wortlaut nach Meinung von BE entsprechend angepasst werden. Aus Sicht des Kantons BE muss dem Wortlaut von Art. 15a RVOV zudem klar entnommen werden können, dass die Kantone bzw. die kantonalen Behörden immer und die interkantonalen Behörden bloss zusätzlich einbezogen werden.
Der Gemeindeverband führt aus, in den meisten Vorlagen seien nicht nur kantonale, sondern auch kommunale Interessen betroffen. Er beantragt daher, in Art. 15a RVOV auch die Gemeinden aufzuführen. Die Stellungnahmen der SAB, des Städteverbands und der AG Berggebiet zielen in die gleiche Richtung. Sie verlangen einen Einbezug der Städte und Gemeinden (Städteverband) bzw. der Gemeinden, Berggebiete und Städte (SAB und AG Berggebiet) mit entsprechender Ergänzung von Art. 15a RVOV.
H+ führt aus, der Text des vorgeschlagenen Art. 15a RVOV klammere jenen Teil der Zivilgesellschaft aus, an den auch Aufgaben in Gesetzen delegiert werden. Zum Beispiel seien im Krankenversicherungsgesetz (KVG), das Mitglieder von H+ betreffe und ihre Tätigkeit massgeblich beeinflusse, Datenerhebungsaufgaben in Art. 22a, Tarifaufgaben in Art. 46 und 49, sowie Qualitätsaufgaben in Art 58 (präzisiert in Art. 77 KVV) an die Leistungserbringer oder Tarifparteien delegiert. H+ bittet deshalb, Artikel 15a RVOV wie folgt zu erweitern:
Art. 15a Zusammenarbeit mit den Kantonen und anderen Akteuren
„Betrifft ein Vorhaben des Bundes wesentliche Interessen der Kantone oder anderer Akteure, namentlich wenn die Kantone oder andere Akteure mit neuen Vollzugsaufgaben betraut werden sollen, so bezieht das zuständige Departement die zuständigen kantonalen oder interkantonalen Behörden, bzw. die betroffenen Akteure wie folgt ein: …“