Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 13 Seiten

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konkreten Unterlagen) zugestellt wird. Aus Sicht des Kantons BE sollte das gesamte Bundesvernehmlassungsverfahren elektronisch durchgeführt werden.

Nach Meinung der KdK verlangt das Interesse von Bund und Kantonen an der tatsächlichen Beantwortung der Fragen, dass im Orientierungsschreiben immer auf allfällige Fragen hingewiesen wird. Deshalb beantragen die Kantone folgende Formulierung von Art. 9 Abs. 2:

«2 Die Kantone sowie allfällige weitere Vollzugsträger werden im Orientierungsschreiben ausdrücklich eingeladen, zu den Ausführungen und gegebenenfalls zu allfälligen Fragen zur Umsetzung Stellung zu nehmen.»

Die SAB und die AG Berggebiet schlagen vor, Art. 9 Abs. 2 mit den Gemeinden, Berggebieten und Städten zu ergänzen.

Art. 10

Die EFBS begrüsst die Änderung in Art. 10 Abs. 2, die vorsieht, dass interessierte ausserparlamentarische Kommissionen für die Adressatenliste berücksichtigt werden können und somit neu zur Stellungnahme in Vernehmlassungsverfahren eingeladen werden.

Art. 14

Die SVP fordert die Beibehaltung von Art. 14 Abs. 2 und damit des Versandes der Unterlagen an die Vernehmlassungsadressaten. Mindestens in elektronischer Form müssten die Adressaten direkt über die Vernehmlassung informiert und mit den Unterlagen bedient werden.

Art. 16

Die KdK führt aus, die Benutzerfreundlichkeit verlange, dass sämtliche Informationen zu einer bestimmten Vernehmlassungsvorlage auf einer Website abgerufen werden können. Die Bundeskanzlei sei für die Führung einer öffentlich zugänglichen Liste der laufenden und abgeschlossenen Vernehmlassungen sowie die Zugänglichmachung der Ergebnisberichte zuständig (Art. 13 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 und 3 VlV) und es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, wieso sie nicht auch die Stellungnahmen und Protokolle öffentlich zugänglich machen sollte. Die Kantone beantragten deshalb, Art. 16 wie folgt zu formulieren:

«Die Bundeskanzlei federführende Behörde macht nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen und die Protokolle nach Artikel 7 Absatz 2 VlG zusammen mit dem Ergebnisbericht auf der Liste der abgeschlossenen Vernehmlassungen nach Artikel 21 Absatz 3 öffentlich zugänglich.»

Art. 17

Der HEV begrüsst die Aufhebung der konferenziellen Vernehmlassungsverfahren. Somit erhielten die Teilnehmer der Vernehmlassung die Möglichkeit, sich schriftlich und in ihren eigenen Worten zu äussern und allfällige Terminprobleme würden entfallen.

Art. 20

Aus Sicht des Gemeindeverbands müssten auch im Ergebnisbericht die Stellungnahmen der kommunalen Ebene zur Frage der Umsetzung abgebildet werden. Der Gemeindeverband schlägt deshalb eine Ergänzung von Art. 20 Abs. 2 VlV mit den Gemeinden vor. Die SAB möchte diese Bestimmung mit den Gemeinden, Berggebieten und Städten ergänzt haben.

Für economiesuisse, SAV und strasseschweiz ist die Gewichtung von Stellungnahmen im Vernehmlassungsprozess von herausragender Bedeutung. Auf Grund ihrer dichten internen Verfahren würden viele ihrer Mitglieder auf die Abgabe einer eigenen Vernehmlassungsant-