Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten

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1.2 Prävention im Zusammenhang mit Prostitution: Was bereits heute durch private Organisationen und auf kantonaler Ebene unternommen wird

In der Prävention im Zusammenhang mit Prostitution sind heute zahlreiche private Organisationen aktiv. Zu diesen Organisationen zählen, um nur ein paar Beispiele zu nennen, Alenia (Basel), Xenia (Bern), Grisélidis (Freiburg), Aspasie (Genf), Lysistrada (Solothurn), Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ; Zürich) oder SOS Ticino (Tessin). Auf schweizweiter Ebene sind etwa die Aidshilfe Schweiz oder ProKoRe („Prostitution−Kollektiv−Reflexion“) tätig. Speziell den männlichen Prostituierten nehmen sich Organisationen wie My Checkpoint oder auch die Aidshilfe Schweiz (Website Safeboy.ch) und auf kantonaler Ebene beispielsweise die Zürcher Aidshilfe an.

Diese Organisationen leisten Prävention in einem umfassenden Umfang, der über die Kriminalprävention hinausreicht. Sie bieten Personen, die Prostitution betreiben (nachfolgend: Prostituierte) Beratung an (etwa im gesundheitlichen Bereich bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten oder bezüglich Drogenproblematik), Vermittlung von Hilfsangeboten, Orientierung über ärztliche und rechtliche Dienststellen und Vermittlung solcher Stellen, (Weiter-)Bildung (etwa Kurse zur Erlernung der Sprache des Gastlands) oder auch etwa eine kostenlose Abgabe von Kondomen. Einige Projekte betreiben Freierberatung, etwa Don Juan der Aidshilfe Schweiz oder die Website „Verantwortlicher Freier – Prostitution ohne Zwang und Gewalt“.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Regelungen zur Aufsicht über das Prostitutionsgewerbe9 wie auch über den Schutz der Gesundheit der Prostituierten liegt in der Schweiz auf der Ebene der Kantone. Einige Kantone haben spezielle Prostitutionsgesetze erlassen, die regelmässig auch Regelungen zur Prävention enthalten. Teilweise finden sich gesetzliche Regelungen auch auf kommunaler Ebene, so in den Städten Bern und Zürich. Die Kantone sind weiter für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium zuständig10 und damit einerseits für den Erlass polizeirechtlicher Vorschriften „über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen“ (Art. 199 StGB) wie auch für die repressiven polizeilichen Massnahmen zum Schutz der Prostituierten (abgesehen von der Strafverfolgung gehören hierzu auch Mittel und Instrumente wie Polizeipräsenz im Milieu, Kontrolle der Prostituierten und der Betriebe und Einrichtung eines Bewilligungs- und Registrierungssystems).

Für eine vertiefte Darlegung der verschiedenen Aspekte und Erscheinungsformen der Prostitution in der Schweiz, deren rechtliche Rahmenbedingungen, einschliesslich der Zuständigkeiten und Tätigkeiten in den Kantonen, sowie der Aktivitäten privater Hilfsorganisationen wird auf den Bericht in Erfüllung der Postulate 12.4162 Streiff-Feller, 13.3332 Caroni, 13.4033 Feri und 13.4045 Fehr „Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ verwiesen, den der Bundesrat am 5. Juni 2015 verabschiedet hat11.

Diese vielfältigen, bereits heute von Behörden und privaten Organisationen wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben werden nun mit vorliegender Verordnung dadurch ergänzt, dass der Bund Finanzhilfen zur Durchführung von Massnahmen der Kriminalprävention im Zusammenhang mit Prostitution leistet.

Das Ergebnis der Vernehmlassung zur Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts hat be-

9 Etwa mittels Bewilligungspflicht für Betreiberinnen und Betreiber von Salons und Escort-Services.

10 Siehe hierzu: Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010. Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, Ziff. 2.2.2.1, BBl 2012 4479

11 Der Bericht ist zu finden auf: http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/menschenhandel/ber-brprost-mh-d.pdf (zuletzt besucht am 17.6.2015).