Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1

Diese Bestimmung legt fest, zu welchem Zweck der Bund (fedpol) wem bzw. zugunsten welcher Massnahmen Finanzhilfen ausrichten kann:

Schutz der Personen, die Prostitution betreiben: Im Unterschied etwa zur Verordnung gegen Menschenhandel als der jüngsten der auf Artikel 386 StGB gestützten Verordnungen zur Kriminalprävention haben die im vorliegenden Erlass zu regelnden Massnahmen nicht die Verhinderung eines Tuns oder Unterlassens zum Ziel, das einem einzelnen, bestimmten Straftatbestand entspricht (wie dies bei der Verordnung gegen Menschenhandel mit Art. 182 StGB der Fall ist). Wie bei der Verordnung vom 11. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung inhaltlicher Ansatzpunkt zur Eingrenzung der Massnahmen vielmehr eine bestimmte Kategorie von Personen: die Prostituierten. Es geht, wie in Artikel 1 festgelegt, um den Schutz der Personen, die Prostitution betreiben, vor Straftaten. Für nähere Ausführungen zur inhaltlichen Eingrenzung der Massnahmen, die für eine Finanzhilfe nach der vorliegenden Verordnung in Frage kommen, sei auf die obige Ziff. 1.3 verwiesen.

Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen, die von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts durchgeführt werden: In der Schweiz verfügen heute zahlreiche Organisationen in allen Regionen des Landes über Fachwissen und praktische Erfahrung in der Prävention zum Schutz der Prostituierten (siehe oben, Ziff. 1.2). Diese Organisationen sind auch mit den jeweiligen lokalen oder regionalen Verhältnissen vertraut. Angesichts des bereits bestehenden Engagements der Zivilgesellschaft wäre es nicht sinnvoll, dass der Bund neben diesen Organisationen auch eigene Massnahmen lanciert und durchführt. Dieses Engagement im öffentlichen Interesse soll jedoch zielgerichtet unterstützt und gefördert werden. Bedarfsgerechtigkeit der Massnahmen und Effizienz des Mitteleinsatzes sind nach Auffassung des Bundes deshalb optimal gewährleistet, wenn die Finanzhilfen ausschliesslich zur (Mit-)Finanzierung von Massnahmen solcher dritter Organisationen eingesetzt werden.

Durchführung in der Schweiz: Massnahmen können nur soweit unterstützt werden, als sie in der Schweiz durchgeführt werden. Das schliesst eine Unterstützung etwa von Präventionsmassnahmen in den Herkunftsländern der ausländischen Prostituierten aus.

Als Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 SuG gelten geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.

2. Abschnitt: Präventionsmassnahmen

Artikel 2 Ziele

Ein zentraler Regelungsinhalt der vorliegenden Verordnung ist die Abgrenzung zwischen den generell gefahrenbehafteten Aspekten jeglicher Natur, denen Prostituierte ausgesetzt sind, von jenen Kriminalitätsphänomenen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung mittels Ausrichtung von Finanzhilfen präventiv angegangen werden können. Es ist dies eine Ab-