Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten

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stätigt, dass Massnahmen zum Schutz der im Erotik-Gewerbe tätigen Personen notwendig sind. Prostituierte sind besonders gefährdet, Opfer von Übergriffen auf ihre sexuelle Selbstbestimmung zu werden sowie verschiedene Formen von körperlicher und psychischer Gewalt und Ausbeutung zu erfahren. Organisationen der Prostitutionsberatung verfügen aktuell über zu wenig Mittel, um ihre Präventionsarbeit flächendeckend und vor allem vor Ort, im Milieu, durchzuführen. Parallel zur Aufhebung dieses Statuts stellt der Bund deshalb künftig Ressourcen zur Verfügung, mit denen Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts im oben genannten Rahmen (Verhinderung von Kriminalität) unterstützt werden können.

1.3 Artikel 386 StGB: Gesetzliche Grundlage für Massnahmen der Kriminalpräventi-

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Der im Ingress der Verordnung angeführte Artikel 386 StGB ermöglicht es dem Bund, „Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen [zu] ergreifen, die darauf abzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen“12. Mit der vorliegenden Verordnung regelt der Bundesrat gemäss Artikel 386 Absatz 4 die Vollzugsmodalitäten für den spezifischen Bereich der Prävention im Zusammenhang mit Prostitution.

Mit der Abstützung auf Artikel 386 StGB ist der Zweck der Finanzhilfen des Bundes vorgegeben: die Prävention von Kriminalität. Womit umgekehrt gestützt auf die vorliegende Verordnung keine Finanzhilfen für Massnahmen ausgerichtet werden, die keinerlei Bezug zur milieubedingten Kriminalität ausweisen. Hierzu gehören Präventionsmassnahmen, die Prostituierten Beratung zu ausländer- oder arbeitsmarktrechtlichen Fragen anbieten oder entsprechende Informationen zur Verfügung stellen oder die berufliche Ausbildung oder Umschulung oder weitere Dienstleistungen sozialer Natur.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Verordnung von der Verordnung gegen Menschenhandel. Nach deren Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c sollen die Präventionsmassnahmen u.a. dazu beitragen, dass „Betroffene unterstützt werden, um zu verhindern, dass sie Opfer erneuten Menschenhandels (retrafficking) werden, und um ihnen eine Integration zu ermöglichen“. Die Tätigkeit der Prostitution ist jedoch, wie oben dargelegt, kein Delikt, und es gibt kein Opfer. Deshalb ist diese besondere Form der Kriminalprävention (kriminalpräventive Opferbetreuung) nicht möglich. Werden Prostituierte milieubedingt Opfer einer Straftat und dadurch unmittelbar in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt, so können sie die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG13) beanspruchen. Die Beratungsstellen leisten ihnen bei Bedarf Sofort- und längerfristige Hilfe. Dabei geht es nicht mehr um Prävention von Kriminalität, sondern um so genannte tertiäre Prävention.

Für die rechtsgleiche Ermessensausübung bei der Gewährung von Finanzhilfen, wie sie in Artikel 386 Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, bedarf es neben der formell-gesetzlichen Grundlage zusätzlicher objektiver Selektionskriterien. Zudem muss sichergestellt werden, dass die gewährten Finanzhilfen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)14 zweckgerecht und effizient verwendet werden. Diesen Vorgaben wird mit dem Erlass der vorliegenden Verordnung entsprochen.

12 Gestützt auf Art. 386 StGB hat der Bundesrat bis heute drei Verordnungen zur Umsetzung von Präventionsmassnahmen in jeweiligen speziellen Bereichen erlassen: die Verordnung vom 14. Oktober 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte (SR 151.21), die Verordnung vom 11. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) und die Verordnung vom 23. Oktober 2013 gegen Menschenhandel (SR 311.039.3).

13 SR 312.5

14 SR 616.1