Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten
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grenzung, die durch Artikel 386 StGB vorgeben wird, der formell-gesetzlichen Grundlage der vorliegenden Verordnung.
Ausgangspunkt für die weiteren Ausführungen ist die Feststellung, dass es sich bei der Prostitution um eine unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) stehende, somit grundsätzliche legale wirtschaftliche Tätigkeit handelt15. Die gestützt auf die neue Verordnung ergriffenen Präventionsmassnahmen richten sich somit nicht gegen die Ausübung der Prostitution selber (etwa mit einer Zielsetzung, die Nachfrage nach Prostitution zu reduzieren). Mit den Finanzhilfen soll vielmehr Straftaten vorgebeugt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prostitution stehen, sich also, vereinfacht gesagt, gegen Prostituierte richten. Der Katalog der in Frage kommenden Straftatbestände ist also breit und kann sich mit Blick auf die Zukunft auch verändern, etwa falls dereinst neue relevante Strafttatbestände in das StGB aufgenommen werden. Die vorliegende Verordnung enthält somit bewusst keinen Katalog der einzelnen präventiv zu bekämpfenden Straftatbestände.
Wie die Erfahrung zeigt, sind Prostituierte als Folge ihrer Tätigkeit in ihrem Umfeld milieubedingt einem erhöhten Risiko ausgesetzt, zum Opfer von Straftaten zu werden. Zu diesen Straftaten gehört unter anderem der Menschenhandel (Art. 182 StGB). Die kriminalpräventiven Massnahmen des Bundes in diesem Bereich sind bereits heute speziell geregelt, nämlich durch die bestehende Verordnung gegen Menschenhandel. Auf diesen Straftatbestand muss hier somit nicht weiter eingegangen werden.
Bei den auf die vorliegende Verordnung gestützten Massnahmen stehen die Verhütung von und der Schutz vor folgenden kriminellen Taten im Vordergrund:
Ausnützen der Notlage (Art. 193 StGB),
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB),
strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, wie Körperverletzung (Art. 122-125
StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB),
sowie
Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB)16.
Gemäss dem Expertenbericht Hilber ist − ausserhalb von einzelnen Fällen von Menschenhandel − der Grossteil der Prostituierten „regelmässig anderen Ausbeutungs- und Ausnutzungssituationen ausgesetzt“, wozu der Bericht auch „überhöhte Mieten“ rechnet.17 Zum Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung können somit auch Straftatbestände aus dem Bereich der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen gehören (etwa: Wucher, Artikel 157 StGB).
Die grösste Ausbeutungs- und Missbrauchsgefahr geht von den Betreiberinnen und Betreibern von Salons und Escort-Services aus18, während das spezielle Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, bei der Strassenprostitution besonders hoch ist.
15 Expertenbericht Hilber, Ziff. 2.4 (S. 11). Vgl. auch: Basler Kommentar zum Strafrecht (BSK StGB) – Meng, Art.199 N 8
16 Generell liegt Prävention im gesundheitlichen Bereich ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung. Denn bei der Gesundheitsprävention geht es darum, was Personen selbst tun können, um Erkrankungen von sich abzuwenden. Die Verhinderung der Infizierung mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit hingegen ist im Zusammenhang mit Art. 231 StGB auch Kriminalprävention: Es ist ein Täter involviert, der „mit seiner Handlung eine unmittelbare und konkrete (Infektions-) Gefahr schafft, die sich gegen Repräsentaten der Allgemeinheit richtet“ (BSK StGB – Niggli/Mäder, Art. 231 N 42).
17 Ziff. 1.3, S. 7
18 Vortrag des Regierungsrates des Kantons Bern vom 6. Juli 2011 an den Grossen Rat zum Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG), S. 11