Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten
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EJPD, wie von Artikel 13 Absatz 2 SuG verlangt, eine Prioritätenordnung erstellen, nach welcher die eingegangenen Gesuche beurteilt werden. Aus Gründen der Transparenz wird diese Prioritätenordnung den Gesuchstellern bekannt gegeben.
Artikel 5 Materielle Voraussetzungen für eine Gewährung von Finanzhilfen
Es ist dem Bund untersagt, über dem Umweg einer längerdauernden (Mit-)Finanzierung von Massnahmen Dritter einen Tätigkeitsbereich de facto zu einer neuen Bundesaufgabe zu machen. Aus diesem Grund ist festgelegt, dass ein einzelnes Projekt grundsätzlich (nur) zweibis dreimal unterstützt werden kann (Absatz 2) und dass generell keine Massnahmen unterstützt werden, die ein längerfristiges finanzielles Engagement des Bundes bedingen würden (Absatz 3 Buchstabe c).
Artikel 6 Höchstansatz
Mit der Finanzierung von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für Massnahmen wird verschiedenen Anforderungen des Subventionsrechts entsprochen. Unter anderem wird dadurch sichergestellt, dass die Empfängerinnen und Empfänger der Finanzhilfe eine möglichst hohe Eigenleistung erbringen und auch sämtliche übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen. Dieselbe Regelung kennen bereits die Verordnung gegen Menschenhandel (Artikel 6 Absatz 1) und die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (Artikel 8 Absatz 1).
Zur Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der beitragsberechtigten Massnahme zusammenhängen. Es werden zudem nur Aufwendungen angerechnet, die für die zweckmässige Erfüllung unbedingt erforderlich sind (Artikel 14 Absatz 1 SuG). Es ist Aufgabe des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, diese Aufwendungen im Gesuch so präzis wie möglich darzulegen.
Artikel 7 Bemessung
Für die Bemessung einer Finanzhilfe zu Gunsten einer bestimmten Massnahme sind zunächst deren Art (im Sinne von Artikel 3) massgeblich sowie deren Bedeutung innerhalb der Ziele, die der Bund gemäss Artikel 2 mittels der Präventionsmassnahmen zu erreichen sucht (Buchstabe a).
Weiter ist bei der Bemessung zu berücksichtigen, welches Interesse der Bund an der Durchführung der vorgesehenen Massnahme hat (Buchstabe b).
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Eigenleistungen, welche dem Empfänger auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden können, sowie die weiteren Finanzierungsquellen. In Bezug auf die weiteren Finanzierungsquellen ist eine Finanzhilfe nach dieser Verordnung allenfalls auch dann möglich, wenn weitere Bundesstellen, Kantone oder weitere Dritte gestützt auf ihre jeweiligen Rechtsgrundlagen ein Vorhaben mitfinanzieren. Falls ein Gesuch die Voraussetzungen von mehreren Bundeserlassen erfüllt oder mehrere Bundesbehörden einen Beitrag leisten, kommt Artikel 12 SuG (Mehrfache Leistungen) zum Tragen (Buchstabe c).