Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten
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Im Ergebnis können die gestützt auf die vorliegende Verordnung auszurichtenden Finanzhilfen den Zweck verfolgen,
Straftaten zu verhindern, denen Prostituierte in besonderem Mass ausgesetzt sind oder
die Prostituierten zu beraten, wie sie sich vor diesen Straftaten schützen können. Zu
denken wäre hier etwa an Schutzmassnahmen gegen Gewalt, wie etwa: Warnsystem zur Meldung gefährlicher Freier, Abgabe von Broschüren mit Verhaltensempfehlungen und Massnahmenvorschlägen zur Vermeidung von Risikosituationen oder die Durchführung von Selbstverteidigungskursen durch Frauen.19
Artikel 3 Arten und Zweck
In Absatz 1 werden die drei Kategorien von Massnahmen – Programme, regelmässige Aktivitäten und Projekte – aufgeführt. Absatz 2 definiert diese Begriffe näher. Es wird unterschieden zwischen „Projekten“ als punktuellen Einzelmassnahmen (z.B. eine Tagung oder eine Sensibilisierungskampagne) und „Programmen“ bzw. „regelmässigen Aktivitäten“, die längerfristig ausgerichtet sind. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind diese begrifflichen Festlegungen insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 relevant.
In Absatz 3 werden die Zwecke aufgeführt, die mit den einzelnen Massnahmen verfolgt werden können.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Vorbemerkung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen werden durch das SuG gesetzt, dessen Geltungsbereich sämtliche im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen umfasst (Artikel 2 Absatz 1 SuG). Auch die Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung unterliegen somit dessen Vorgaben. Diese Vorgaben werden durch die Abschnitte 3−5 der Verordnung konkretisiert.
Artikel 4 Grundsatz
Absatz 1: Die Formulierung als „Kann“-Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es sich bei den Finanzhilfen nach dieser Verordnung um reine Ermessenssubventionen handelt, auf die
– so ausdrücklich Absatz 2 – kein Rechtsanspruch besteht.
Für den Umfang der für Finanzhilfen zur Verfügung stehenden Mittel sind die Kredite massgeblich, die von den eidgenössischen Räten jährlich zu bewilligen sind. Dies entspricht den Erfordernissen der Finanzpolitik (Artikel 7 Buchstabe h SuG). Folglich können hierzu keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Als Vergleichsgrösse kann jedoch das Kreditvolumen herangezogen werden, das der Bund für die Präventionstätigkeit im Rahmen der Verordnung gegen Menschenhandel einsetzt (400‘000 Fr.).
Absatz 3: Sollten die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, so wird das
19 Siehe für diese konkreten Beispiele: Bundesamt für Gesundheit (BAG), Zusammenfassung der vom Soziologischen Institut der Universität Genf im Auftrag des BAG erstellten Studie „Der Sexmarkt in der Schweiz – Kenntnisstand, Best Practices und Empfehlungen“, 23.3.2010, auf: http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/05484/13006/?lang=de (zuletzt besucht am 17.6.2015)