Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 11 Seiten
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Artikel 8 Auszahlung
Der Bundesrat hat, wie bereits erwähnt (siehe oben, Ziff. 1.1), in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2014 die Aufgabe der Ausrichtung von Finanzhilfen zur Kriminalprävention im Zusammenhang mit Prostitution fedpol zugewiesen. fedpol ist damit auch für die Anwendung und Umsetzung der vorliegenden Verordnung zuständig.
Die gestaffelte Auszahlung ist eines der Mittel für den Bund (ein anderes ist die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach Artikel 14), um sicherzustellen, dass eine gesprochene Finanzhilfe gemäss den Angaben im Gesuch wie auch wirtschaftlich und zweckmässig verwendet wird. Der Bund kann in einem Vertrag oder einer Verfügung vorsehen, dass die Finanhilfempfängerin oder der Empfänger einen Zwischenbericht einreichen muss (Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c), der dann als Grundlage für den Entscheid über die Auszahlung der nächsten Tranche dient.
4. Abschnitt: Verfahren
Artikel 9 Grundlage und Rechtsform
Wie in den Vorbemerkungen zum 3. Abschnitt bereits erwähnt, unterliegen die Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung den Vorgaben des Subventionsrechts des Bundes (Absatz 1).
Das SuG sieht vor, dass Finanzhilfen entweder in Form einer Verfügung – das ist der Regelfall – oder gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen können (Artikel 16 Absatz 1 bzw. 2 SuG).
Im Rahmen der vorliegenden Verordnung bietet sich die Verfügungsform für die Finanzierung von Projekten an, die meist als punktuelle Einzelmassnahmen durchgeführt werden (Absatz 2 Buchstabe a).
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann nach Artikel 16 Absatz 2 SuG insbesondere dann abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt oder wenn ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der selbstgewählten Aufgabe verzichtet. Angesichts des grossen Interesses des Bundes an der dauerhaften Gewährleistung bestimmter präventiver Angebote durch Dritte bietet es sich an, zur Unterstützung von regelmässigen Aktivitäten und Programmen einen Vertrag abzuschliessen (Absatz 2 Buchstabe b).
Artikel 10 Gesuche
Mit der Gesuchseinreichung (Absatz 1) beginnt der Bewilligungsprozess. Die Richtlinie zum Gesuchsverfahren (Absatz 3) wird per 1. Januar 2016 auf der Website von fedpol20 aufgeschaltet sein.
Artikel 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid
Absatz 1: fedpol verfügt heute über eine gewisse, allerdings beschränkte Fachkenntnis, um ein eingereichtes Gesuch zu prüfen und zu entscheiden, ob es bewilligt werden kann oder
20 www.fedpol.admin.ch