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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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2 Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessen Frist monetarisiert werden können.

3 Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.

4 Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.

Art. 102 Wertabschläge auf Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG)

1Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.

2Für Sicherheiten in Währungen, die von der Währung des zugrundeliegenden Derivategeschäfts abweichen, ist ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent vorzunehmen.

3Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.

4Sie treffen Massnahmen, um:

a. Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen;

b. auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden;

c. wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.

Art. 103 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und Art. 107 FinfraG)

1 Es müssen bei grenzüberschreitenden Geschäften keine Sicherheiten ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:

a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und

b. nach dem Recht dieses Staat keine Sicherheiten austauschen muss.

2 Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies internationalen Standards entspricht.

Art. 104 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 111 FinfraG)

1 Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen.

2 Im Übrigen ist Artikel 87 sinngemäss anwendbar.