Vorlage
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage
b. nach dem Recht dieses Staat nicht handelspflichtig ist.
Art. 109 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und Art. 115 FinfraG)
Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 87 anwendbar.
6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung
Art. 110 Dokumentation
(Art. 116 FinfraG)
1 Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen, zur:
a. Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
b. Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG);
c. Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
d. Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
e. Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
2 Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
Art. 111 Prüfung und Anzeige
(Art. 116 und 117 FinfraG)
1 Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a– e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.
2 Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.
3 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts14 (OR) hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728b Absatz 1 OR fest.
4 Die Revisionsstelle nach Artikel 727a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens schriftlich über das Resultat der Prüfung.
5 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.
14 SR 220