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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
Art. 105 Beginn der Pflicht
(Art. 112 FinfraG)
Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Handelspflicht) gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte:
1. die Teilnehmer an bewilligten oder anerkannten zentralen Gegen-partei mit anderen finanziellen Gegenparteien neu abschliessen; oder
2. die übrige Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 106 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 112 FinfraG)
1 Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Handelspflicht unterstehen, müssen nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt werden, soweit sie vor Entstehung der Pflicht abgeschlossen wurden.
2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Handelspflicht nicht erfasst.
Art. 107 Handel über ausländische organisiere Handelssysteme
(Art. 95 und 112 FinfraG)
Die Handelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist.
Art. 108 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und Art. 114 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist;