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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 58a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 4 kann bis zum 1. Januar 2017 ohne Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG in Anspruch genommen werden.
13. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200841
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. ater, aquater und aquinquies
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:
ater. Aufgehoben
aquater. dem Bereich der Handelsfinanzmarktinfrastrukturen (Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG);
aquinquies. dem Bereich der Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG);
Art. 8 Abs. 6
6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.
Art. 13 Abs. 3
3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 16
2. Abschnitt: Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler
Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
c. Aufgehoben
2 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Abs. 1
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Ge-