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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Interessenbekundungen.

4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:

a. Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse eine breite Veröffentlichung erfahren und von den Teilnehmern als verlässliche Referenzkurse angesehen werden;

b. Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren;

c. Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;

d. Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.

Art. 27 Vorhandelstransparenz für andere Effekten

(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. a FinfraG)

1 Die Pflicht zur Vorhandelstransparenz nach Artikel 26 Absätze 1–3 gilt auch für andere Effekten als Aktien.

2 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen zusätzlich zu Artikel 26 Absatz 4 Ausnahmen vorsehen bei:

a. Interessenbekundungen in Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen:

1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,

2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und

3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;

b. Derivaten, die nicht der in Artikel 112 FinfraG festgelegten Pflicht zum Handel unterliegen, sowie bei anderen Effekten, für die kein liquider Markt besteht.

3 Bei einer Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe a veröffentlicht der Handelsplatz mindestens einen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs, der nahe bei dem Kurs der Handelsinteressen liegt, der über seine Handelssysteme mitgeteilt wird.

4 Die Pflicht zur Vorhandelstransparenz gilt nicht für Geschäfte mit Derivaten von nichtfinanziellen Gegenparteien, durch welche:

a. die objektiv messbaren Risiken verringert werden; und

b. die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder der Geschäftsfinanzierung der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.

Art. 28 Nachhandelstransparenz

(Art. 29 Abs. 2 FinfraG)

1 Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.