Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

schädigung (z.B. Löhne, Boni, Honorare und Prämien) nicht vom Resultat der intern überwachten Geschäftseinheiten, einzelner Produkte und Transaktionen abhängen. Die interne Revision prüft und beurteilt das interne Kontrollsystem und trägt dadurch zu dessen laufenden Verbesserung bei.

Artikel 10 Gewähr

Auch diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (vgl. Art. 8 und 13 BankV sowie Art. 23 Abs. 1 und 2 und Art. 28 BEHV). Gemäss Artikel 9 FinfraG wird die fachliche Qualifikation jeweils von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung und insgesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt. Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss bspw. breit genug aufgestellt sein, so dass nebst den Hauptgeschäftsfeldern sämtliche weiteren zentralen Bereiche wie Finanz- und Rechnungswesen, Risikomanagement, Controlling und Compliance kompetent vertreten sind.

Artikel 11 Auslagerungen

Absatz 1 zufolge fällt eine Auslagerung unter Artikel 11 FinfraG, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 Es handelt sich um eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung ge-

mäss Artikel 12 FinfraV,

 der Dienstleistungserbringer verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen unterneh-

merischen Freiraum («selbständig») und

 die Ausgliederung ist auf Dauer ausgerichtet («dauernd»).

Die Auslagerung kann an einen Dienstleistungserbringer erfolgen, der zur Gruppe gehört oder der rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist. Absatz 2 bestimmt die in der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer insbesondere zu regelnden Punkte. Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie hat die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem zu integrieren und die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend zu überwachen (Abs. 3), so dass allfällig nötige Massnahmen sofort ergriffen werden können. Dies ergibt sich auch aus Artikel 32d Absätze 1 und 2 NBV. Die Finanzmarktinfrastruktur hat eine verantwortliche Stelle zu definieren, die für die interne Kontrolle und Überwachung des Dienstleistungserbringers zuständig ist.

Die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen sind von der Finanzmarktinfrastruktur festzulegen (Abs. 2 Bst. c). Bei Auslagerungen ins Ausland – unabhängig ob gruppenintern oder extern – ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanzmarktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren (Abs. 4). Der Zeitpunkt der Information richtet sich nach den einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen.

Gemäss Absatz 5 müssen die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB die ausgelagerte Dienstleistung stets ungehindert und vollumfänglich einsehen und prüfen können. Dies ist in der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer zu regeln (Abs. 2 Bst. b und e). Eine Auslagerung darf weder die Aufsicht durch die FINMA noch die Überwachung durch die SNB beeinträchtigen, insbesondere auch nicht bei einer Auslagerung ins Ausland oder durch Gruppengesellschaften im Ausland.

Absatz 6 gestattet eine Ausnahme von den Absätzen 1–5 für die von der Europäischen Zentralbank betriebene Plattform «TARGET2-Securities (T2S)», welche die bestehenden nationalen Effektenabwicklungssysteme der Zentralverwahrer von Effekten verbindet und die Abwicklung von nationalen und grenzüberschreitenden Effektengeschäften gemäss dem Prin-