Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

3.6. Bundesratsbeschluss vom 12. April 195797 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen Art. 2 Abs. 4, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 und 19 Abs. 3

Der Bundesratsbeschluss betrifft verschiedene aufsichtsrechtliche Bewilligungsträger. Der Einfachheit wegen erfolgt jeweils eine Referenzierung auf die Bewilligungsträger nach den Finanzmarktgesetzen gemäss Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.

3.7. Verordnung vom 3. Dezember 197398 über die Stempelabgaben Art. 23 Abs. 1 und 25a Abs. 1

Im Anhang zum FinfraG wurde in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a StG99 der Begriff des «Effektenhändlers» um die zentralen Gegenparteien gemäss FinfraG ergänzt. Auf Verordnungsstufe wird diese Ergänzung in den beiden einschlägigen Bestimmungen weitergeführt.

3.8. CO2-Verordnung vom 30. November 2012100 Art. 59a Abs. 1 Bst. b

An Stelle des Verweises auf die «Börsengesetzgebung» wird neu auf die «Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung» verwiesen, da die entsprechenden Bestimmungen neu im FinfraG geregelt sind.

3.9. Verordnung vom 19. Dezember 1966101über die Verrechnungssteuer Art. 33 Abs. 2

Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so ist der Handel der Anteilscheine einzustellen. Dies gilt nicht nur, soweit die Anteilscheine an einer Börse gehandelt werden, sondern auch im Falle eines Handels an einem multilateralen oder organisierten Handelssystem.

3.10. Verordnung 2 vom 10. Mai 2000102 zum Arbeitsgesetz Art. 34

Die Bestimmung soll nicht nur für Börsen und zurzeit noch als Bank oder Effektenhändler bewilligte Finanzmarktinfrastrukturen zur Anwendung gelangen, sondern für sämtliche Finanzmarktinfrastrukturen gemäss FinfraG.

3.11. Bankenverordnung vom 30. April 2014103 Art. 3bis

Die Regelung der Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Funktionen gemäss Artikel 2bis Absatz 2 BankG ist Artikel 3 FinfraV nachgebildet. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen im Kapitel 2.1 verwiesen.

Art. 12 Klammerverweis und Abs. 2bis, Art. 69 Abs. 5

Gemäss Artikel 30a BankG kann die FINMA mit der Anordnung oder Genehmigung von Insolvenzmassnahmen die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten aufschieben. Mit einem Aufschub kann sichergestellt

97 SR 531.54

98 SR 641.101

99 SR 641.10

100 SR 641.711

101 SR 642.211

102 SR 822.112

103 SR 952.02