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Vernehmlassung 2015/79: Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 91 Seiten
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Sicherheitspolitischer Bericht 2016 (Entwurf) Seite 37 _____________________________________________________________________________________
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zum Ziel und umfasst
eine gegenseitige Beistandsverpflichtung, wenn ein EU-Mitgliedstaat angegriffen wird; der
Beistand muss aber nicht militärischer Art sein, weshalb die Beistandsverpflichtung mit dem Neutralitätsrecht vereinbar ist;
eine Solidaritätsklausel, welche die EU-Mitgliedstaaten zum Handeln verpflichtet, wenn ein
EU-Land von einem Terroranschlag betroffen ist21;
gemeinsame Missionen der EU zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der
internationalen Sicherheit (sog. Petersberger Missionen; diese Missionen werden von Mitgliedstaaten durchgeführt, die sich dazu bereit erklären);
eine “ständige strukturierte Zusammenarbeit“ zwischen jenen Mitgliedstaaten, die ihre Ver-
teidigungsfähigkeiten in bestimmten Bereichen intensiver weiterentwickeln wollen;
eine Hohe Vertreterin der EU für die Aussen- und Sicherheitspolitik22 und den Europäischen
Auswärtigen Dienst, die ein Vorschlagsrecht für gemeinsame Missionen hat und für deren Koordination zuständig ist;
eine Europäische Verteidigungsagentur, welche die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung
ihrer militärischen Fähigkeiten unterstützt.
Die EU ist auch eine wichtige Organisation in der zivilen und militärischen Friedensförderung und Konfliktverhütung sowie in der Vermittlung, zum Beispiel auf dem Balkan oder betreffend Iran.
Obwohl sie sich in einzelnen Bereichen vertieft hat, stösst die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf souveränitätspolitische Vorbehalte unter den Mitgliedstaaten; eine zusätzliche Herausforderung sind die im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise gesunkenen nationalen Verteidigungshaushalte. Von einem offenen Beschaffungsmarkt für Rüstungsgüter ist die EU noch weit entfernt, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Mitgliedstaaten sind wenig koordiniert, und das Potenzial gemeinsamer Nutzung ziviler und militärischer Kapazitäten wird nicht ausgeschöpft. Unterschiedliche nationale Interessen und komplexe Organisationsstrukturen erschweren auch Einsätze zur Friedensförderung.
Als Bestandteil der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll die Europäische Verteidigungsagentur Lücken in den militärischen Fähigkeiten eruieren und gestützt darauf Rüstungsprioritäten definieren. Die europäischen Fähigkeiten zur Verteidigung sollen gestärkt werden, indem Rüstungskooperation gefördert, gemeinsame Forschung und Entwicklung betrieben und die nationalen Beschaffungsmärkte geöffnet werden. Um an solchen Initiativen teilzunehmen, können Drittstaaten Zusammenarbeitsvereinbarungen mit der Europäischen Verteidigungsagentur abschliessen. Die Schweiz hat eine solche Vereinbarung im März 2012 abgeschlossen. Diese bisher noch nicht genutzte Kooperation ist mit der Neutralität vereinbar, weil die Schweiz selber entscheidet, welche Informationen sie in diesem Rahmen austauschen und an welchen Projekten und Programmen sie teilnehmen will.
21 Die Solidaritätsklausel sieht ein gemeinsames Handeln der EU vor, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Ein Bezug zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik besteht jedoch nur insoweit, als dass Verteidigungsmassnahmen betroffen sind, d.h. bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen von aussen.
22 Die Hohe Vertreterin ist gleichzeitig auch Vizepräsidentin der Kommission und Vorsitzende des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.