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Vernehmlassung 2015/79: Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 91 Seiten

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Sicherheitspolitischer Bericht 2016 (Entwurf) Seite 68 _____________________________________________________________________________________

Angesichts der Verletzlichkeit von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft könnte die Schweiz (ebenso wie andere hochentwickelte Staaten) gelähmt oder gar zum Zusammenbruch gebracht werden, ohne dass ein Gegner einen bewaffneten militärischen Angriff von ausserhalb des Landes im herkömmlichen Sinn durchführen müsste. Ein Gegner könnte seine Ziele auch durch eine Beeinträchtigung der für das Funktionieren der staatlichen Führung, der wirtschaftlichen Abläufe und des gesellschaftlichen Lebens zentralen Infrastrukturen erreichen. Dabei könnte er eine ganze Reihe von Mitteln einsetzen, von Cyber-Attacken über Propaganda bis Sabotage mit Sonderoperationskräften oder anderen gewaltbereiten Akteuren. Solche Aktionen können von Informationskriegführung begleitet werden, einschliesslich der Drohung durch Aufmarsch oder Konzentration von Streitkräften.

Entscheidend für die Frage, ob die Armee zur Verteidigung oder zur subsidiären Unterstützung ziviler Behörden eingesetzt werden soll, kann in der modernen Welt deshalb nicht nur sein, woher ein Angriff erfolgt und mit welchen Mitteln er durchgeführt wird, sondern auch seine Intensität und Ausdehnung. Das heisst, dass die Armee in einem Fall von hinreichend intensiver und ausgedehnter Bedrohung im Rahmen ihrer originären Aufgaben, also der Verteidigung, eingesetzt werden kann, auch wenn der Angriff nicht durch eine Armee erfolgt, die einem Staat zugeordnet werden kann. Kriterien für einen solchen Einsatz der Armee sind folgende Punkte, die alle erfüllt sein müssen:

− Die territoriale Integrität, die gesamte Bevölkerung oder die Ausübung der Staatsgewalt sind

konkret bedroht.

− Es handelt sich um eine zeitlich anhaltende Bedrohung, die über eine punktuelle zeitliche

Bedrohung hinausgeht.

− Es handelt sich um eine landesweite, und nicht nur örtliche oder regionale, Bedrohung, wo-

bei das Niveau der Bedrohung nicht im gesamten Land gleich hoch sein muss;

− Es handelt sich um eine Bedrohung, die eine solche Intensität (Angriffsähnlichkeit) erreicht,

dass sie nur mit militärischen Mitteln bekämpft werden kann.

Dies sind nicht exakte Kriterien, aber sie erlauben eine Gesamtbeurteilung, ob ein Verteidigungsfall vorliegt, das heisst, ob die Armee originär (im Rahmen der Armeeaufgabe Verteidigung) oder aber nur subsidiär (im Rahmen der Armeeaufgabe Unterstützung der zivilen Behörden) eingesetzt werden kann. Der konkrete Entscheid, ob die Armee in einem Fall zur Verteidigung oder subsidiär eingesetzt wird, obliegt in jedem Fall dem Bundesrat und Parlament.

Um diese Auslegung des Begriffs Verteidigung richtig einzuordnen, müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

− Es geht nicht um eine völlig neue Auslegung, sondern um eine Nachführung des Verständ-

nisses von Verteidigung, in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtslehre. Diese Auslegung respektiert die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung in der inneren und der äusseren Sicherheit; Aufgabenteilung und Verantwortungen werden damit nicht verändert.

− Terroristische Angriffe oder Cyber-Angriffe könnten nur dann als bewaffneter Angriff ta-

xiert werden, wenn es sich um Angriffe grösster Dimension handelt. Zudem können nicht alle Bedrohungen einen Verteidigungsfall auslösen: Spionage, Kriminalität, gewalttätiger Extremismus, Versorgungsstörungen, Katastrophen und Notlagen gehören zu den Bedrohungen oder Gefahren, die aus heutiger Sicht nicht einen bewaffneten Angriff konstituieren können.

− Der Bundesrat und die Eidgenössischen Räte haben mit dieser Auslegung die Option, aber

nicht den Zwang, die Armee originär statt subsidiär einzusetzen, wenn Art, Ausmass und Dauer der Bedrohung dies nahelegen. Für einen originären Einsatz (also Verteidigung, und nicht bloss Unterstützung der zivilen Behörden) gelten die bestehenden rechtlichen Regelungen für den Landesverteidigungsdienst (Aktivdienst).