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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 Bst. c,

Abs. 1bis, Abs. 3 1.Satz (betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 4 (betrifft nur den italienischen Text)

1Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:

c. bei Rafts, bei Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen, ausgenommen Fahrgastschiffe drei Jahre.

1bisDie Fristen für die Nachprüfungen bei Fahrgastschiffen richten sich nach den Ausführungsbestimmungen des Departementes zu Artikel 50 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19947.

Art. 107a Abs. 1 und 3

1Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1-4 und 122–129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 15.

3Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Sportboote oder Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Rundumlicht nach Artikel 25 Absatz 1 oder nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d führen.

Art. 109 Betriebsgeräusch

1Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.

2Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen und von Sportbooten, bei denen die Nennleistung des einzelnen Motors 40 kW übersteigt, darf 72 dB(A) nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach Anhang 10.

3Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten, bei denen die Nennleistung des einzelnen Motors 40 kW oder weniger beträgt, darf folgende Werte nicht überschreiten:

Nennleistung PN des einzelnen Motors Maximaler Schalldruckpegel in kW in dB PN ≤ 1067

10 < PN ≤ 4072

4Der Grenzwert kann für zwei- oder mehrmotorige Sportboote, bei denen die Nennleistung des einzelnen Motors 40 kW oder weniger beträgt, ungeachtet des Motorentyps um 3 dB erhöht werden, sofern die Motoren für den gleichzeitigen Betrieb als Antriebsmotoren des Bootes vorgesehen sind.

5Die Messung des Schalldruckpegels entfällt in der Regel auf Schiffen, deren gesamte Nennleistung aller Antriebsmotoren 40 kW oder weniger beträgt. Bestehen

7 SR 747.201.7