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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Absatz 1 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.
6Die zuständige Behörde kann Konformitätserklärungen nach Artikel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels für einmotorige Sportboote anerkennen, wenn deren Nennleistung 40 kW übersteigt und aufgrund der Grösse und der Bauart des Schiffes vermutet werden kann, dass ein maximaler Schalldruckpegel von 72 dB(A) nicht überschritten wird.
Art. 121 Abs. 2 (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 3, 4 und 5
3Aufgehoben.
4Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom TT. MMMM JJJJ8 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.
5Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.
Titel 416 (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 127 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 128 Abs. 1 (betrifft nur den italienischen Text) und 2
2Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Sportboote und der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 72 dB(A) nicht übersteigen.
Art. 133 Abs. 4
4Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord von Schiffen in Radarfahrt richten sich nach Anhang 34.
Art. 134a Abs. 1
1Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.