Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten
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eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einem knapp ungenügenden Ergebnis in einer Einzelprüfung ein Jahr auf die Prüfungswiederholung warten müssten, was auch für die Expertinnen und Experten eine grosse Belastung darstelle. In Einzelfällen könne dies dazu führen, dass trotz knapp nicht ausreichender Prüfungsleistung die betreffende Einzelprüfung als bestanden erklärt werde, was dem Sinn und dem Qualitätsanspruch der eidgenössischen Prüfung eindeutig widerspreche.
4.3 Prüfungsformenverordnung
Artikel 4 Absatz 1
ChiroSuisse geht davon aus, dass Chiropraktorinnen und Chiropraktoren unter die Ausnahmeregelung von Artikel 12c der Prüfungsverordnung MedBG fallen und verweist auf ihre Bemerkungen zu diesem Artikel.
7/13 Februar 2017 Anhörungsbericht Prüfungsverordnung MedBG und Prüfungsformenverordnung