Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten
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4 Die Ergebnisse im Einzelnen
4.1 Prüfungsverordnung MedBG
Artikel 3
VD und Direktion der Universität Lausanne (Uni VD) bemerken, dass in Absatz 1 anstelle des Begriffs „Lernzielkatalog“ („catalogues suisses des objectifs“) besser von einem „référentiel de compétences“ gesprochen werden sollte.
Santésuisse begrüsst die Anpassung der Lernzielkataloge bezüglich Komplementärmedizin und medizinischer Grundversorgung. Diese Anpassung sei die Voraussetzung dafür, dass die neuen Ausbildungsziele auch in der eidgenössischen Prüfung berücksichtigt werden könnten.
Artikel 5 Absatz 4
GSASA und pharmaSuisse erscheint die Regel, wonach innerhalb einer Einzelprüfung die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden können, problematisch. Es gebe Wissensdefizite in Teilprüfungen, welche mit der künftigen Berufsausübung nicht kompatibel seien und deshalb nicht kompensiert werden dürften.
Artikel 5a
BS bemerkt, dass nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5a unklar bleibe, ob das EDI oder die MEBEKO die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlege.
MEBEKO beantragt in Buchstabe b die Ergänzung des Titels der „Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung“ mit dem Zusatz „und die erlaubten Hilfsmittel“. Die Kompetenz für die Festlegung der erlaubten Hilfsmittel liege nun neu bei der MEBEKO und sei nicht mehr Sache der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Prüfungskommissionen. Die Aufnahme in die Bezeichnung rechtfertige sich aufgrund der Wichtigkeit dieser Aufgabe.
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d
BS und MEBEKO schlagen vor, als Ersatz für den zu streichenden Buchstaben d (MEBEKO) oder mit einem zusätzlichen Buchstaben h (BS), einzufügen, dass die Prüfungskommission der MEBEKO, Ressort Ausbildung, diejenigen Anpassungsmassnahmen vorschlägt, die zum Ausgleich des behindertenbedingten Nachteils geeignet sind. Die Kompetenz der MEBEKO sei in Artikel 12a Absatz 2 aufgeführt, der Aufgabenkatalog der Prüfungskommissionen in Artikel 7 müsse daher dementsprechend ergänzt werden.
Artikel 12a
Zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen haben sich geäussert JU, VD, BEKAG, Col-
lège des Doyens, FMH, Inclusion Handicap, Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Uni ZH), SIWF, Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK), SVP,
Unil, VLSS und VSAO. Der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen wird in keiner Stellungnahme grundsätzlich abgelehnt.
JU, VD und Uni VD begrüssen die vorgesehene Möglichkeit des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen. Für VD und Unil muss diese Möglichkeit publik gemacht werden (z.B. Internetseite der MEBEKO). Nur so könnten die betroffenen Personen ihr Recht wahrnehmen. Zudem sei es richtig, dass der Nachteilsausgleich nicht zu einer Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen dürfe.
Inclusion Handicap verlangt das Überdenken des letzten Satzes von Absatz 2; insbesondere der Begriffe „keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen“ und „sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen“. Es müsse sichergestellt werden, dass nur Anpassungsmassnahmen ausgeschlossen seien, die die wesentlichen Aspekte der Prüfungsanforderungen tangierten.
4/13 Februar 2017 Anhörungsbericht Prüfungsverordnung MedBG und Prüfungsformenverordnung