Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten
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Aus Sicht von SIWF, VSAO, SMIFK und Collège des Doyens soll die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt nach Möglichkeit auch bei körperlicher Behinderung ermöglicht werden.
Nach FMH und Uni ZH dürften Personen mit geistigen oder psychisch-seelischen Beeinträchtigungen nicht Ärztin/Arzt werden, wenn die Beeinträchtigung die Patientensicherheit gefährde.
BEKAG, VLSS und SVP verlangen, dass der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen auf physische (körperliche) Behinderungen beschränkt bleibe und nicht für geistige oder psychisch-seelische Beeinträchtigungen gelten dürfe.
Nach BEKAG und VLSS würden Personen mit geistigen oder psychisch-seelischen Einschränkungen bereits die allgemeinen Voraussetzungen des MedBG für das Erlernen und Ausüben des Arztberufs oder eines anderen universitären Medizinalberufs nicht erfüllen. Das Interesse der Patientinnen und Patienten, nicht von Ärztinnen und Ärzten mit psychischer Behinderung behandelt zu werden, überwiege die Interessen derart behinderten Studentinnen und Studenten, welche den Arztberuf erlernen möchten.
Die SVP bringt vor, dass es bei geistigen oder psychisch-seelischen Beeinträchtigungen wie Konzentrationsstörungen und Lese-Rechtschreibeschwächen sehr schwierig festzustellen sei, ob es sich um eine Behinderung oder lediglich um eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit handle. Daher müssten diese Beeinträchtigungen von Ausgleichsmassnahmen ausgenommen werden. Die Ausübung eines durch das MedBG geregelten Berufs stelle hohe Anforderungen an die intellektuellen Kapazitäten der Ausübenden. In der täglichen Berufsausübung sei es, anders als in einer Prüfungssituation, nicht immer möglich, Kompensationsmassnahmen zu treffen. So könne sich ein Chirurg, der eine mehrstündige Operation durchführen müsse, nicht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit berufen und deshalb die Operation verlängern. Ebenso wenig könne eine Leseschwäche als Vorwand gelten, wieso ein Arzt keine Fachartikel lesen müsse, obwohl das zur beruflichen Weiterbildung unabdingbar wäre.
Artikel 12b
FR: In den Erläuterungen werde darauf hingewiesen, dass das Prinzip beibehalten werde, wonach die eidgenössische Prüfung an demjenigen Prüfungsstandort abgelegt werden müsse, wo die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium abgeschlossen habe. Diese Bestimmung sei indessen neu und FR schlägt vor, dies in den Erläuterungen ausdrücklich zu erwähnen.
Artikel 12c
FR bringt vor Artikel 12c suggeriere, dass die Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungssitz frei wählen könnten. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 12b, der den Transfer an einen anderen Prüfungsstandort nur aus organisatorischen Gründen vorsehe. Zudem beziehe sich Artikel 12c auf die Amtssprache des Prüfungsstandortes. Die Universität Freiburg plane einen Masterstudiengang in Humanmedizin und könne somit zu einem zweisprachigen Standort der eidgenössischen Prüfung werden. In den Erläuterungen werde zwar die Möglichkeit erwähnt, dass Italienisch zu einer neuen Prüfungssprache werden könnte, die Möglichkeit eines zweisprachigen Prüfungsstandortes werde jedoch nicht abgehandelt. Daher müsse der Text um die Möglichkeit eines zweisprachigen Prüfungsstandortes ergänzt werden.
ChiroSuisse beantragt, dass für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren die Ausnahmeregelung Anwendung finde und neben einer Prüfung in deutscher auch eine Prüfung in französischer Sprache angeboten werde. Dies sei notwendig, weil es nur einen Studiengang in der Deutschschweiz gebe und um französischsprachige Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer ausländischen universitären Ausbildungsstätte studiert hätten, nicht zu diskriminieren.
Artikel 13 Absatz 2 Einleitungssatz
Gemäss JU fehlt hier ein Teil.
Artikel 25
JU verlangt, dass die Datenbekanntgabe an den Koordinierten Sanitätsdienst nicht von sich aus erfolge, sondern gerechtfertigt sein müsse.
5/13 Februar 2017 Anhörungsbericht Prüfungsverordnung MedBG und Prüfungsformenverordnung