Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

ZG begrüsst die Einschränkung der Datenbekanntgabe an das Sekretariat des Koordinierten Sanitätsdienstes bzw. an das BLV „auf Anfrage“. Eine automatische Bekanntgabe von Personendaten ohne jeglichen Nachweis, dass der Empfänger diese tatsächlich zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, widerspreche dem im Verwaltungs- und Datenschutzrecht geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz und wäre daher unzulässig.

Artikel 29 Absatz 2

VD und Uni VD begrüssen, dass nun die effektiven Kosten der Organisation und Durchführung der Prüfungen berücksichtigt würden.

ChiroSuisse wendet ein, die Entschädigung nach Kandidatenanzahl mache für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik angesichts der geringen Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten und der aufwändigen strukturierten praktischen Prüfung keinen Sinn. Daher sei es angebracht und sinnvoll, das bewährte bisherige System beizubehalten. Es werde daher beantragt, dass für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik wie bis anhin der Aufwand aufgrund einer Mischrechnung zwischen Projekt- und Standortverantwortlichen entgolten werde.

SVP lehnt die Erhöhung der Entschädigungen für die Standortverantwortlichen ab und beantragt, die Entschädigungen auf dem bestehenden Niveau zu belassen, weil sie angemessen seien. Selbst wenn die Mehrkosten innerhalb der für die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe gesprochenen Mittel zu kompensieren seien, sei jedoch absehbar, dass diese Kosten eher früher als später dazu führen würden, eine Erhöhung der Mittel für die eidgenössischen Prüfungen zu beantragen. Angesichts der fehlenden Notwendigkeit und der derzeit angespannten Lage der Bundesfinanzen sei deshalb eine Erhöhung der Entschädigung abzulehnen.

4.2 Zusätzliche Bemerkungen und Anträge zur Prüfungsverordnung MedBG

Artikel 6

SH äussert sich zur Berücksichtigung der Berufserfahrung im schweizerischen Gesundheitswesen im Hinblick auf die Festlegung der Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Diploms (für die indirekte Diplomanerkennung werde ebenfalls Berufserfahrung verlangt). SH erhalte vermehrt Anfragen von Zahnärzten mit ausserhalb der EU/EFTA erworbenen Diplomen, welche die Berufserfahrung in SH erwerben möchten, weil der Wohnkanton eine solche Tätigkeit nicht zulasse. Es wäre sinnvoll, wenn der Erwerb der Praxiserfahrung schweizweit einheitlich möglich wäre, indem dies beispielsweise in der Prüfungsverordnung MedBG festgehalten würde. So könnte die MEBEKO die Bedingungen für die Anrechnung der Berufserfahrung generell oder im Einzelfall genau festlegen. Dies würde es den Kantonen erlauben, klar umschriebene und befristete Ausnahmebewilligungen für überwachte Tätigkeiten zu erteilen. Mit einer befristeten und kontrollierten Tätigkeit könnten mehrjährige Tätigkeiten ohne Qualifikationsnachweise und ohne Absicht, ein eidgenössisches Diplom zu erwerben bzw. eine Diplomanerkennung zu erlangen, unterbunden werden.

Artikel 11

GST wünscht, dass eine Hochschule vorsehen kann, dass unter gewissen Voraussetzungen eine eidgenössische Prüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden könne. Dies würde der Hochschulautonomie und der Verhältnismässigkeit für die Studierenden der Veterinärmedizin dienen, ohne dass die Qualität der Ausbildung beeinträchtigt würde.

MEBEKO, Lehrkommission der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (Vetsuisse-

Fakultät) und Dekanat der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern (Vetsuisse BE) beantragen die

Einführung einer Wiederholungsmöglichkeit der eidgenössischen Prüfung in Veterinärmedizin unter gewissen Voraussetzungen bereits nach einer kürzeren Frist als einem ganzen Jahr. Die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin bestehe aus vier praktischen Einzelprüfungen. Werde nur eine der vier Einzelprüfungen nicht bestanden, so bedeute dies für die betroffenen Personen den Verlust eines ganzen Jahres. Dies sei in Anbetracht des geringen Aufwandes für die Organisation einer derartigen Prüfung unverhältnismässig. Zudem sei es den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten bewusst, dass

6/13 Februar 2017 Anhörungsbericht Prüfungsverordnung MedBG und Prüfungsformenverordnung