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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten

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Art. 13

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1

Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten

1 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:

a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder

b. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.

Art. 18a Abs. 1 und 3

Aufgehoben

Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung des MedBG vom 20. März 20155über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie beantragen, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie und Personen, die vor 2001 eine theoretische Ausbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen haben, können den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie erlangen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie haben in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt.

b. Sie haben die erforderliche Fortbildung regelmässig absolviert.

c. Sie haben an einem Kursmodul in Ethik von mindestens einem Tag teilgenommen.

5 AS ...