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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Medizinalpersonen
a. den eidgenössischen Diplomen;
b. den anerkannten ausländischen Diplomen;
c. den Diplomen nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG;
d. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln;
e. den Gleichwertigkeitsbescheinigungen; sowie
f. den Diplomen und Weiterbildungstiteln nach Artikel 35 MedBG.
2 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Diplom, ein Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG, ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG oder ein nachgeprüftes ausländisches Diplom nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG innehaben:
i. die anerkannten ausländischen Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
j. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO.
k. die Diplome gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Land der Diplomerteilung sowie Datum der Eintragung im Register der universitären Medizinalberufe nach der Registerverordnung MedBG vom …4 (Medizinalberuferegister) durch die MEBEKO;
l. die nachgeprüften ausländischen Diplome gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO;
m. die vorhandenen Sprachkenntnisse.
3 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten, einen gleichwertigen Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG oder einen nachgeprüften ausländischen Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG innehaben:
c. die nachgeprüften ausländischen Weiterbildungstitel gemäss Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung durch die MEBEKO.
4 Die Daten nach den Absätzen 1–3 werden von der MEBEKO laufend und kostenlos ins Medizinalberuferegister eingetragen.