Vorlage
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Medizinalpersonen
3 Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie erhalten auf Antrag den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie.
4 Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels nach Absatz 1–3 muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ... nachgewiesen werden.
5 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden.
II
Die Anhänge 1, 3a und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 2
2 Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über einen nach Artikel 21 des MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.
Art. 40 Weiterbildung
Apothekerinnen und Apotheker haben sich über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 20 MedBG7 auszuweisen.
Art. 41 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise
1 Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über ein nach Artikel 15 MedBG8 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.
2 Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen.
3 Apothekerinnen und Apothekern, die bei Inkrafttreten der Änderung des MedBG vom 20. März 20159 bereits zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, bleiben zugelassen.
6 SR 832.102
7 SR 811.11
8 SR 811.11
9 AS …