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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten

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Medizinalpersonen

Anhang 5 (Art. 15)

Gebühren

Ziff. 2a, Ziff. 3 Bst. b und 3b

Es werden folgende Gebühren festgelegt:

2a. für die Prüfung von Diplomen aus Nicht-EU-Staaten und aus

Nicht- EFTA-Staaten und den Eintrag in die Datenbank der

MEBEKO gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b MedBG 1000–1200

3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und

den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO:

b. Aufgehoben

3b. für die Prüfung der vorhandenen Sprachkenntnisse und deren 50–100 Eintrag ins Medizinalberuferegister gemäss Artikel 11c