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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 8
2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung
Art. 8 Qualitätsstandards
Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
Art. 9 Sachüberschrift
International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge
Art. 11 Abs. 2
2 Die verantwortliche Weiterbildungsorganisation hat das Akkreditierungsgesuch spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung einzureichen.
Gliederungstitel vor Art. 11a 3a. Abschnitt: Sprachkenntnisse und Mindestanforderungen an die einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
Art. 11a Notwendige Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buch-
stabe b MedBG
1 Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen, an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten oder Dritten, insbesondere Fachpersonen der medizinischen Grundversorgung und Behörden, sicherstellen.
Art. 11b Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a
Absatz 1 Buchstabe b MedBG
1 Wenn die Versorgungssicherheit es erfordert, können vorübergehend auch universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen.
2 Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.