Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Authentisierung mittels mTan möglich ist. HIN macht nochmals darauf aufmerksam, dass die verlangte, starke 2-Faktor-Authentisierung begrüsst werde und Ziffer 8.3.3.1 somit so belassen werden sollte. Die Post schreibt, dass Ziffer 8.3.3.1 unverständlich sei. Zuerst benötige man ein IDM eines zertifizierten Herausgebers und dann können beliebige Authentifizierungsverfahren eingesetzt werden. Es wird ein Standard gefordert, der für alle gilt.
8.4 Wechsel der Stammgemeinschaft (Bst. e)
Die privatim sind der Meinung, dass unter Ziffer 8.4.2 auch festzuhalten sei, dass die „alten“ Stammgemeinschaften verpflichtet sind, alle zum elektronischen Patientendossier vorhandenen Informationen zu vernichten – mit Ausnahme der vom Gesetz zur Aufbewahrung vorgesehenen Unterlagen (z.B. Art. 20, Abs. 2, Bst. a EPDV). Konkret machen sie folgenden Formulierungsvorschlag: „alle im Zusammenhang mit dem elektronischen Patientendossier stehenden Daten unwiderruflich vernichtet werden. Ausgenommen sind Unterlagen, die von Gesetzes wegen aufzubewahren sind“. Die Medgate weist darauf hin, dass Ziffer 8.4.2.2 einen Fehler im Text habe und schlägt folgende Korrektur vor: „die Ermächtigung von Gesundheitsfachpersonen gemäss […]“. Die BFH bezeichnet es bezüglich Ziffer 8.4.2.3 als nicht ganz einleuchtend, warum Stellvertreter bei einem Wechsel der Stammgemeinschaft das Stellvertreterrecht automatisch verlieren. Dies sollte der Patientin / dem Patienten aktiv mitgeteilt werden. Die Kantone GE, VS, VD, JU und FR schreiben, dass die Aufhebung des elektronischen Patientendossiers im Falle eines Wechsels der Stammgemeinschaft möglich, aber nicht obligatorisch sein müsse. 6 Kantone142 schreiben, dass eine Ärztin / ein Arzt, die / der die Patientin / den Patienten verlässt, den Zugriff auf die Krankenakte behält, auch wenn sie / er diese nicht mehr benötige. Zudem gebe es gemäss diesen Kantonen keinen Grund zu glauben, dass eine Patientin / ein Patient, die / der eine Gemeinschaft wechselt, ihre / seine Stellvertreterinnen / Stellvertreter austauschen wolle. Die Ziffern 8.4.2.2 und 8.4.2.3 seien zu streichen. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG begrüssen, dass, wie in der Vernehmlassung zum EPDG angeregt, eine Regelung zum Wechsel der Stammgemeinschaft aufgenommen wurde. Es sei allerdings fraglich, ob der Wechsel der Stammgemeinschaft mit den festgelegten Regeln auch funktioniere, wenn eine Stammgemeinschaft aufgelöst wird und was passiert, wenn die Stammgemeinschaft den Umzug nicht vornehmen kann. Es wird angeregt, dass hier die Verpflichtung zur Statuierung einer Auffangregelung aufgenommen wird. Sie fordern eine neue Ziffer 8.4.2.4 mit folgender Formulierung: „der Wechsel der Stammgemeinschaft auch dann möglich ist, wenn die Stammgemeinschaft den Wechsel nicht durchführen kann“.
8.5 Durchsetzen der Zugriffsentscheidung zur Bearbeitung der Berechtigungskonfiguration (Abs. 2: Zugriffsrechte (Art. 2 EPDV Abs. 1) und Optionen der Patientinnen und Patienten (Art. 3 EPDV)
Das KSSG kritisiert, dass die Formulierung von Ziffer 8.5.1 unverständlich sei und nicht interpretiert werden könne. Die Ziffern 8.5 und 8.5.1 seien dementsprechend so zu formulieren, dass die Anforderungen verständlich und klar seien.
8.6 Berechtigungssteuerung (Abs. 2): Zugriffsrechte (Art. 2 EPDV Abs. 1 bis 4)
Gemäss dem VAKA sei unklar, worin der Mehrwert dieser Ziffer bestehe. Sie bilde doch nur die Infos aus der EPDV ab und sollte daher gestrichen werden. Die BFH verweist bezüglich Ziffer 8.6.2.3 auf ihren Kommentar zu der Problemstellung rund um Artikel 8 Buchstabe e EPDV.
8.7 Optionen der Patientinnen und Patienten (Art. 3 EPDV)
Der VAKA wiederholt an dieser Stelle seine Stellungnahme zu Ziffer 8.6. Der Kanton AR verweist bezüglich Ziffer 8.7.2.1 auf die Kommentare und Änderungsvorschläge zu Artikel 3 Buchstabe a EPDV. Das KSSG weist darauf hin, dass im Spital vor allem die Assistenzärztinnen / Assistenzärzte relativ oft den Fachbereich und somit die Gruppe wechseln würden. Ziffer 8.7.2.6 würde gerade den Assistenzärztinnen / Assistenzärzten, welche am meisten auf die Daten des elektronischen Patientendossiers
142 FR, NE, GE, VS, VD, JU