Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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6.1.4 / 6.1.5: Die Post bittet bezüglich Ziffer 6.1.4.6 zu klären, wie die Erlaubnis für den Remote-Zugriff eingeholt werden müsse und wie dieser Zugriff zu dokumentieren sei. Gemäss dem Kanton ZH und der ZAD sei es problematisch vorzusehen, dass Mitarbeitende des Service-Desk einen Remote-Zugriff auf die Endgeräte von Patientinnen und Patienten haben. Sicherheitsmässig korrekt durchgeführte Remote-Zugriffe dürften ohne Beteiligung der Patientin / des Patienten nicht möglich sein. Eine Stammgemeinschaft könne nicht gewährleisten, dass ein solcher Zugriff möglich ist, auf was auch die K3 und der VZK hinweisen. Der Kanton ZH, der ZAD, die K3 und der VZK fordern dementsprechend die Streichung der Ziffer 6.1.4.6. Der VGIch wiederholt seine Stellungnahme von Artikel 14 Absatz 2 EPDV bezüglich Ziffer 6.1.5. Die STSAG wünscht eine ergänzende Ziffer 6.1.5.6 mit folgender Formulierung: „das Risiko durch Einstellung der Zugriffsrechte die Behandlungssicherheit zu gefährden und eine allfällige Verantwortung hierfür zu tragen“.
7. Einwilligung (Art. 15 EPDV)
Die K3, der VZK sowie die Kantone ZH und ZG wiederholen an dieser Stelle ihre Stellungnahme von Ziffer 6. SCH fordert, dass im Sinne des Ziels, eine grösstmögliche Digitalisierung zu erreichen, die der Schriftlichkeit gleichgesetzte qualifizierte elektronische Signatur gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR unmissverständlich zu akzeptieren sei. Darüber hinaus sollten auch andere Hilfsmittel zur eindeutigen Identifizierung von Personen zugelassen werden. Die Präzisierung sollte auf Verordnungsstufe klar ausformuliert werden (und nicht erst in den Erläuterungen). Ziffer 7.1.1 sei daher mit folgendem Satz zu ergänzen: „[…] eingeholt wird. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt sind die qualifizierte elektronische Signatur sowie andere Hilfsmittel zur eindeutigen Bestimmung der Identität der Patientin oder des Patienten“.
8. Verwaltung (Art. 16 EPDV)
Der Kanton ZH, die K3, der VZK und der ZAD bezeichnen Ziffer 8 als zu ausführlich und fordern eine Vereinfachung. Grösstenteils würden sich diese Regelung bereits aus dem EPDG und der EPDV ergeben und seien daher zu streichen. Dies gelte insbesondere für die Ziffern 8.6 und 8.7.
8.1 Eintritt und Austritt von Patientinnen und Patienten (Abs. 1 Bst. a)
Die Post weist darauf hin, dass der Satz von Ziffer 8.1.1.1 unvollständig scheine und wie folgt zu korrigieren sei: „[…] zur Sicherstellung der Vorgaben nach […]“.
8.2 Identifikation der Patientinnen und Patienten (Abs. 1 Bst. b)
Gemäss der K3 und dem VZK gehe die Auflage, dass Patientinnen und Patienten für den Zugriff auf ihr eigenes elektronisches Patientendossier dieselben hohen Anforderungen an die IDM erfüllen müssen wie für Gesundheitsfachpersonen, zu weit. Dies würde bedeuten, dass alle Patientinnen / Patienten ein kostenpflichtiges IDM beschaffen (und erneuern) müssen, damit ihr elektronisches Patientendossier geführt werden könne. Für die Patientinnen / Patienten sollte der Zugriff kostenlos und mit vergleichbaren Mitteln, wie z.B. Online Banking, machbar sein. Die gelte neben der Ziffer 8.2.2 auch für die Ziffer 8.3.1 und je nach Situation für die Ziffer 8.8.2. Die Post weist bezüglich Ziffer 8.2.2.1.1 darauf hin, dass sie die AHVN13 haben müsse, damit beim ZAS die PID abgefragt werden könne. Ihrer Meinung nach habe kein Herausgeber eines IDM das Recht die AHVN13 zu erfassen und heraus zu geben. Die ganzen Regeln rund um die Nutzung der IDM seien nicht zielführend. Die OFAC wiederholt ihre Stellungnahme von Ziffer 6.1.3.2 und das KSSG ihre Bemerkung von Ziffer 6.1.3.2 bezüglich Ziffer 8.2.2.2. Das KSSG verlangt zudem entweder die Streichung der Ziffer, oder dass eine technische Möglichkeit zur Abfrage geboten wird. Die Integic wünscht eine Klarstellung, wie die Bestimmung von Ziffer 8.2.2.2 sichergestellt werden soll.
8.3 Identifikation und Authentisierung (Abs. 1 Bst. c)
Gemäss dem VAKA, der K3 und dem VZK müsse bei Ziffer 8.3.3 unbedingt erwähnt werden, dass eine